Der EU-Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass Reiseveranstalter für Vergewaltigungen, die durch das Personal von Hotels begangen werden, zur Haftung herangezogen werden können. Unter der Geschäftszahl C‑578/19 wird derzeit vor dem EuGH ein entsprechender Fall verhandelt.
Klägerin ist eine Britin, die sich auf einer Pauschalreise in Sri Lanka befand. Dort wurde sie vom Elektriker des Hotels vergewaltigt. Zurück in UK reichte sie Klage gegen den Tour Operator ein. Das britische Höchstgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Generalanwalt Maciej Szpunar gab am Dienstagnachmittag sein Schlussstatement ab und vertritt die Rechtsansicht, dass Reiseveranstalter für Vergewaltigungen, die von Hotelpersonal begangen werden, haften. Hierbei verweist der Jurist auch darauf, dass davon auszugehen ist, dass wenn ein Hotelangestellter im Dienst ist und sogar Uniform trägt, dass davon auszugehen ist, dass die Verpflichtungen aus dem Pauschalreisevertrag erfüllt werden. Bezüglich der Vergewaltigung: Der Generalanwalt sagte dazu, dass es sich nicht um ein Ereignis handelt, das “trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehbar oder abwendbar war”. Anders ausgedrückt: Der Reiseveranstalter soll für den sexuellen Übergriff haften und schadenersatzpflichtig werden.
Häufig folgen die Richter des EuGH dem Antrag des Generalanwalts, sind jedoch in ihrem Urteil völlig frei und unabhängig. Das europäische Höchstgericht teilte noch keinen Termin für die Verkündung des Urteils mit.