Die EU-Kommission hat die staatliche Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Millionen Euro für die deutsche Charterfluggesellschaft Condor nach einer vertieften Prüfung erneut genehmigt. Diese Entscheidung erfolgte, nachdem das Gericht der Europäischen Union im Mai 2024 einen früheren Beschluss der Kommission aus dem Juli 2021 für nichtig erklärt hatte. Die erneute Prüfung kam zu dem Ergebnis, daß die Unterstützung gemäß den EU-Beihilfevorschriften gerechtfertigt war.
Condor war im September 2019 infolge der Insolvenz seiner Muttergesellschaft, der Thomas Cook Group, selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten und hatte Insolvenz anmelden müssen. Die daraufhin von Deutschland gewährte Umstrukturierungsbeihilfe sollte der Fluggesellschaft die Wiederherstellung ihrer Rentabilität ermöglichen. Die ursprüngliche Genehmigung durch die EU-Kommission im Jahr 2021 umfasste unter anderem eine Abschreibung von Schulden und eine Anpassung der Rückzahlungsbedingungen eines staatlich garantierten Darlehens.
Das EU-Gericht hatte den ersten Beschluss der Kommission für nichtig erklärt, weil es bemängelte, daß die Kommission nicht ausreichend geprüft habe, ob Deutschland eine angemessene Vergütung für die gewährten Schuldenerlasse erhalten habe und ob die Lasten der Umstrukturierung ausreichend auf die früheren Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger verteilt worden seien. Nach der daraufhin eingeleiteten eingehenden Untersuchung kam die Kommission nun zu dem Schluß, daß Condor umfassende Umstrukturierungsmaßnahmen durchführe und sowohl Condor als auch der neue private Investor Attestor einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Zudem hätten die bisherigen Anteilseigner den Wert ihrer Investitionen vollständig verloren, wodurch eine angemessene Lastenverteilung erreicht worden sei und Deutschland einen ausreichenden Anteil an möglichen zukünftigen Wertsteigerungen erhalte. Die Kommission stellte abschließend fest, daß die Beihilfe angemessene Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt enthalte und somit mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sei.