Viele Fluggesellschaften versuchen ihre Passagiere bei Flugausfällen mit Gutscheinen abzuspeisen, um nach Möglichkeit kein Geld rausrücken zu müssen. Dies kann jedoch nur mit Einverständnis des Passagiers geschehen. Genau mit einem solchen Fall musste sich der Europäische Gerichtshof in Sachen Tap Air Portugal auseinandersetzen.
Der portugiesische Carrier macht es Fluggästen nicht gerade einfach, wenn diese bei Streichungen ihr Geld zurück bekommen wollen. Online kann man die Rückzahlung nicht in Auftrag geben, sondern lediglich einen Gutschein ausgestellt bekommen. Will man aber „echtes Geld“ haben, dann muss man mit dem Callcenter Kontakt aufnehmen. Genau hier lauert eine „Falle“, die nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs jedoch juristisch korrekt ist.
Der klagende Passagier wollte von Fortaleza über Lissabon nach Frankfurt am Main fliegen. Seit Weiterflug nach Deutschland wurde annulliert. Online konnte der Betroffene lediglich einen Gutschein beantragen. Für die Erstattung des Ticketpreises hätte er mit dem Servicecenter Kontakt aufnehmen müssen. Er füllte aber im Internet ein Formular aus und erhielt sofort einen Fluggutschein ausgestellt.
Ein paar Wochen später überlegte es sich der Deutsche anders und wollte dann lieber das Geld haben. Tap Air Portugal lehnte das ab und verwies darauf, dass er ausdrücklich der Ausstellung des Vouchers zugestimmt habe und gemäß den Bedingungen wäre eine Auszahlung nicht mehr möglich. Das wollte der Passagier nicht auf sich sitzen lassen und zog mit einem Rechtsanwalt vor Gericht.
Das Landgericht Frankfurt am Main legte den Fall zu einer so genannten Vorab-Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor. Grund: Es geht um die Auslegung von EU-Verordnungen und betrifft generell eine grenzüberschreitende Angelegenheit. Der EuGH hat entschieden, dass der Passagier die Wahlmöglichkeit hatte, ob er eine Auszahlung aufs Konto oder aber einen Gutschein bekommt. Er habe sich für den Voucher entschieden und damit das ausdrückliche Einverständnis gegeben. Das europäische Höchstgericht vertritt die Ansicht, dass der Kläger verständlich und ausreichend darüber informiert wurde. Tap Air Portugal muss den Gutschein daher nicht ausbezahlen.
Die Rechtsansicht des EuGH bedeutet auch, dass Passagiere aufpassen müssen, wenn diese von Fluggesellschaften mit „Zwangsgutscheinen“ beglückt werden oder aber ihnen angeboten wird, dass sie einen Voucher sofort haben können, jedoch beim Auszahlungswunsch erstmal ein Call Center anrufen müssen. Zwar sieht die Fluggastrechteverordnung vor, dass bei Streichungen binnen sieben Tagen erstattet werden muss – und zwar in Form von Geld – aber mit Einverständnis des betroffenen Fluggastes sind auch Gutscheine möglich. Der Kläger war sich höchstwahrscheinlich nicht bewusst, dass er übers Internet mit der Anforderung des Tap-Vouchers genau diese Zustimmung erteilt hat. Jedenfalls bestätigte der EuGH dies.