Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann zur Leistung von Ausgleichsleistungen nach EU-VO 261/2004 verpflichtet sind, wenn es sich um eine durchgehende Buchung mit Flugsegmenten zwischen zwei Nicht-EU-Mitgliedern handelt und diese von einem Non-EU-Carrier bedient wird.
Es kommt immer wieder vor, dass man ab einem Flughafen, der sich in der Europäischen Union befindet, in ein Drittland fliegt, dort umsteigt und dann in ein weiteres Nicht-EU-Mitglied fliegt. Der EuGH hatte sich mit der Fragestellung zu befassen, ob im Falle einer Verspätung des zweiten Flugabschnitts, der außerhalb der EU von einem Nicht-EU-Carrier durchgeführt wird, die Fluggastrechteverordnung anwendbar ist. Dies wurde bejaht.
Im heute veröffentlichten Urteil stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die Verordnung in diesem Fall anwendbar ist: Der EuGH hat bereits in vorhergehenden Urteilen klargestellt, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war als Gesamtheit zu betrachten ist, so dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist.
Im heute veröffentlichten Urteil C-561/20 stellte der EuGH konsequenterweise fest, dass ein Fluggast auf einem Flug, der zwei Flugsegmente umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung war, welche von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abfliegt und zu einem Flughafen in einem Drittland über einen anderen Flughafen in diesem Drittland fliegt, Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er sein Endziel mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden erreicht hat, auch wenn die Verspätung erst auf dem zweiten Abschnitt des Fluges eingetreten ist. Ob es sich beim ausführenden Luftfahrtunternehmen um eines der Gemeinschaft handelt oder nicht, ist für diese Auslegung unerheblich. (EuGH vom 07.04.2022, C-561/20).
„Kurz gesagt: Die Forderung nach einer Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung, die je nach Distanz zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier beträgt, ist laut EuGH berechtigt, da die Flugstrecke in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt“, informiert Maria-Theresia Röhsler, Leiterin der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.
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