Europäischer Gerichtshof (Foto: Cédric Puisney from Brussels).
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EuGH stärkt Pauschalurlauber: Volle Erstattung bei schwerwiegenden Mängeln

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Pauschalreisenden gestärkt und entschieden, dass bei schwerwiegenden Mängeln während des Aufenthalts eine vollständige Erstattung des Reisepreises möglich ist – auch wenn bestimmte Leistungen erbracht wurden. Das Urteil (C-469/24) präzisiert die Pauschalreiserichtlinie und klärt, wann ein Reisearrangement als zwecklos anzusehen ist.

Anlass des Urteils war der Fall zweier polnischer Urlauber, die einen Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien gebucht hatten. Dort wurden sie am Tag nach der Ankunft von Baulärm geweckt, da mit dem Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade und des gepflasterten Abstiegs zum Meer begonnen wurde. Die Arbeiten dauerten mehrere Tage an. Zusätzlich begannen in den letzten drei Tagen des Aufenthalts neue Bauarbeiten zur Aufstockung des Hotels. Des Weiteren war die Essensversorgung im Hotel eingeschränkt, was zu langen Warteschlangen vor den Mahlzeiten führte.

Die Kläger forderten vor einem nationalen polnischen Gericht die vollständige Erstattung des gezahlten Reisepreises und Schadensersatz. Der EuGH stellte klar, dass ein Anspruch auf volle Erstattung besteht, wenn die mangelhafte Erbringung der Leistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise für den Reisenden objektiv ihren Sinn verliert und das Interesse daran entfällt. Damit reicht der bloße Umstand, dass etwa der Flug durchgeführt wurde oder ein Dach über dem Kopf bestand, nicht automatisch aus, um den Erstattungsanspruch zu begrenzen.

Darüber hinaus befasste sich der Gerichtshof mit der Frage der Haftung des Reiseveranstalters. Die Richter urteilten, dass ein Erstattungsanspruch nur dann nicht besteht, wenn ein Dritter für die Mängel verantwortlich ist und diese weder vorhersehbar noch vermeidbar waren. Insbesondere bei behördlichen Anordnungen wie Abrissverfügungen müsse das nationale Gericht nun prüfen, ob der Reiseveranstalter oder der Hotelbetreiber über die behördlichen Verfahren informiert waren oder daran teilgenommen hatten. War dies der Fall, kann sich der Veranstalter nicht auf „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ berufen und bleibt gegenüber dem Reisenden ersatzpflichtig. Das polnische Gericht muss den konkreten Fall unter Berücksichtigung dieser Auslegung bewerten.

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