Boeing 777 (Foto: Flughafen Hamburg / Michael Penner).
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Flugausfälle im Nahen Osten: Fluggastrechte in Krisenzeiten

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Die aktuelle Eskalation im Nahen Osten hat den internationalen Flugverkehr massiv getroffen. Betroffen sind vor allem die globalen Drehkreuze Dubai, Doha und Abu Dhabi, die als zentrale Knotenpunkte zwischen Europa, Asien und Australien fungieren.

Da zahlreiche Airlines ihre Routen weiträumig umleiten oder Verbindungen komplett streichen müssen, stellt sich für tausende gestrandete Passagiere die Frage nach ihrer rechtlichen Absicherung. Julian Navas, Rechtsexperte bei AirHelp, stellt klar, dass es sich hierbei um „außergewöhnliche Umstände“ handelt, was die Fluggesellschaften von pauschalen Entschädigungszahlungen entbindet. Dennoch bleiben grundlegende Ansprüche auf Betreuung und Beförderung bestehen.

Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 haben Passagiere bei einer Annullierung oder erheblichen Verspätung das Wahlrecht zwischen der vollständigen Erstattung des Ticketpreises oder einer alternativen Beförderung zum Zielort. Die Airline ist verpflichtet, beide Optionen anzubieten; ein einseitig aufgezwungener Gutschein ist rechtlich nicht zulässig. Entscheidet sich ein Reisender für die Rückerstattung, endet damit jedoch das Vertragsverhältnis, und die weitere Reise muss eigenständig organisiert werden. Wählt der Passagier hingegen die Umbuchung, muss die Fluggesellschaft sämtliche Kosten für die alternative Verbindung tragen. Diese Regelung greift für alle Starts aus der EU sowie für Flüge von EU-Airlines nach Europa.

Trotz der Krisensituation entfällt die Fürsorgepflicht der Fluggesellschaften nicht. Airlines müssen für angemessene Verpflegung und, falls nötig, für Hotelunterbringungen inklusive Transfer sorgen. Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass diese Betreuungspflicht selbst bei kriegerischen Auseinandersetzungen uneingeschränkt gilt. Dass Hotlines derzeit oft überlastet sind, entbindet die Unternehmen nicht von ihrer Informations- und Versorgungsschuld. Passagiere, die an Flughäfen ohne Unterstützung festsitzen, sollten sämtliche Ausgaben für notwendige Verpflegung dokumentieren, um diese später geltend machen zu können.

Experten mahnen zur Vorsicht bei eigenständigen Neubuchungen. Solange ein Flug nicht offiziell annulliert wurde, sollten Reisende nicht auf eigene Faust stornieren, da sonst der Anspruch auf Kostenerstattung erlöschen kann. Erst wenn die Airline nachweislich eine Umbuchung verweigert oder völlig unerreichbar ist, darf eine alternative Beförderung selbst organisiert werden. In diesem Fall ist eine lückenlose Dokumentation aller Kontaktversuche – etwa durch Screenshots von Anrufen oder E-Mails – essenziell für eine spätere Erstattung der angemessenen Mehrkosten.

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