Irak untersagt Iraqi Airways den Betrieb von A220-300

Airbus A220-300 (Foto: Airbus).
Airbus A220-300 (Foto: Airbus).

Irak untersagt Iraqi Airways den Betrieb von A220-300

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Es dauerte vergleichsweise sehr lange bis Iraqi Airways nach der Auslieferung des ersten Airbus A220 diesen in den aktiven Flugdienst stellen konnte. Nun ist – zumindest vorläufig – Schluss, denn die Zivilluftfahrtbehörde des Iraks untersagte ab 3. Mai 2023 den Betrieb des Musters A220-300.

Derzeit verfügt Iraqi Airways über vier Exemplare dieses Typs, jedoch setzt man zumeist nur eines davon regelmäßig ein. Über die wahren Gründe dieser Vorgehensweise wird schon länger spekuliert, denn das Unternehmen ist diesbezüglich nicht sonderlich gesprächig. In einem Schreiben, das mit dem 3. Mai 2023 datiert ist, wird der Carrier seitens der Zivilluftfahrtbehörde des Iraks angewiesen „den Betrieb aller Flugzeuge des Modells Airbus A220-300 einzustellen“. Dies hat „sofort und bis auf weiteres und bis zum Abschluss der Untersuchungsverfahren zu erfolgen“. Die YR-ARI war laut vorliegenden Daten von Flightradar24 am 3. Mai 2023 letztmalig im Einsatz.

Hintergrund der behördlichen Maßnahme sind die jüngsten Triebwerksprobleme. Von diesen sind auch andere Carrier betroffen. Konkret geht es um das Pratt & Whitney PW1500G, das vielen Operators Schwierigkeiten bereitet. Es müssen außerordentliche Überprüfungen und gegebenenfalls Reparaturen durch Pratt & Whitney vorgenommen werden, jedoch kann das U.S.-amerikanische Unternehmen nicht ausreichend Tauschtriebwerke liefern. Auch ist es bei den Wartungen zu Verzögerungen gekommen, so dass einige Carrier ihre Maschinen nicht mehr betreiben können.

Die irakische Zivilluftfahrtbehörde hat nun zur Ultima Ratio gegriffen, jedoch dürfte der Umstand, dass es Lieferschwierigkeiten gibt, nicht der alleinige Grund sein. Bedingt dadurch, dass Iraqi Airways ohnehin nur einen von vier Airbus A220-300 einsetzt, hätte man rein theoretisch selbst „Tauschtriebwerke“ zur Verfügung. Allerdings ist unklar, ob der Carrier möglicherweise die gesetzten Fristen zur Herstellerüberholung der PW1500G überschritten hat und folglich die behördliche Maßnahme in gewisser Weise auch „provoziert“ haben könnte.

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