Im Urlaub kann es manchmal ziemlich schnell gehen und das Hotelzimmer verwandelt sich in ein kleines Lazarett. Kleine Erkrankungen oder Verletzungen können die Freude an der schönsten Zeit des Jahres trüben. Doch sind damit auch die Urlaubstage “verbraten”?
Nicht unbedingt, sagt die Arbeiterkammer Steiermark und verweist darauf, dass “Krank im Urlaub auch krank heißt”. AK-Arbeitsrechtsexperte Lukas Lecker erklärt dazu: “Die Erkrankung muss länger als drei Kalendertage dauern. Sie darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Ich muss mich ärztlich krankmelden – direkt vor Ort und nicht erst zu Hause – und dazu die Erkrankung auch dem Arbeitgeber nach spätestens drei Tagen melden. Ist aufgrund der Schwere der Erkrankung eine rechtzeitige Meldung nicht möglich, so kann sie zum ehest möglichen Zeitpunkt nachgeholt werden. Unerlässlich ist auch die Krankenstandbestätigung. Sie ist bei Wiedereintritt des Dienstes unaufgefordert vorzulegen.“
Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass man am Urlaubsort einen Arzt aufsuchen muss und dieser die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen muss. Nur dann kann sich der Urlaub in einen Krankenstand wandeln. twas komplizierter wird es beim Urlaub im Ausland. Hier bedarf es im Krankheitsfall neben dem ärztlichen Zeugnis einer behördlichen Bestätigung, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Sie entfällt, wenn die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus erfolgte.
„Um lästige Formalitäten zu vermeiden, sollten Sie sich vor ihrem Auslandsurlaub erkundigen, ob die E-Card im Zielland gilt und ob weitere Unterlagen notwendig sind“, rät der Jurist. Je nach Land können auch Kosten entstehen, wie beispielsweise, dass die Behandlung zunächst selbst bezahlt werden muss. „In Österreich ersetzt Ihnen dann die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten, die bei der gleichen Behandlung bei einem Vertragsarzt im Inland entstanden wären.“
Wichtig: Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder der Arbeitnehmer wieder gesund ist, muss er sofort wieder arbeiten gehen.