Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte 19 Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Laudamotion für gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Eine sah zum Biespiel vor, dass die Reisenden ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung – beispielsweise bei verspäteten Flügen – selber geltend machen müssen und nicht an beauftragte Einrichtungen abtreten dürfen. Für das Oberlandesgericht Wien werden Reisende dadurch gröblich benachteiligt.
Das OLG Wien bemängelte ebenfalls, dass Beanstandungen in vorgeschriebener Form, nämlich per Mail, Fax oder über ein Online-Beschwerdeformular einzubringen sind. „Die Verwendung bestimmter Formulare kann zwar empfohlen werden, jedoch darf das nicht dazu führen, dass ein Unternehmer Verbraucherbeschwerden in Form eines Briefes ablehnen darf“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
Änderung der Flugzeiten
Kritisch sah das Gericht auch, dass Flugzeiten ohne irgendwelche Einschränkungen beliebig geändert werden konnten. Für Verbraucher war nicht abschätzbar, unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß eine Änderung der Abflugzeiten erfolgen konnte. Laut Urteil stellt dies ein unzulässiges Leistungsänderungsrecht von Laudamotion dar.
Weitere unzulässige Klauseln betreffen unter anderem Haftungsbeschränkungen oder unbestimmte Lagergebühren für nicht abgeholte Gepäckstücke. Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.