Eine Familie aus München hat vor dem Amtsgericht München eine teilweise Reisepreisminderung aufgrund erheblicher Lärmbelästigung durch Nagetiere in ihrem Hotelzimmer auf Kreta erstritten.
Die Richter sprachen den Urlaubern 684 Euro zu, wiesen jedoch eine weitergehende Forderung nach immateriellem Schadensersatz für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ zurück. Der Fall, der die Bedeutung der Nachtruhe im Urlaub unterstreicht, endete mit einem Teilerfolg für die Kläger und zeigt die feinen Nuancen der Reisemängelhaftung im deutschen Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Fall: Eine gestörte Urlaubsnacht auf Kreta
Ein Münchner Bürger hatte für sich und seine Familie eine zweiwöchige Pauschalreise nach Kreta gebucht, für die er insgesamt 5.326 Euro bezahlte. Die Erwartung an erholsame Tage am Mittelmeer wurde jedoch jäh getrübt. Bereits in der ersten Nacht, so schilderte der Mann vor Gericht, wurde die erhoffte Ruhe empfindlich gestört. Nachtaktive Nagetiere verursachten nach Darstellung der Familie lautstarkes Nagen und Kratzen an der Wand des Hotelzimmers. Diese unliebsame Geräuschkulisse, die das Amtsgericht in einer Pressenotiz als „erhebliche Lärmbelästigung“ beschreibt, verhinderte einen ruhigen Schlaf und beeinträchtigte den Beginn des Urlaubs maßgeblich.
Die Wahrnehmung von Mängeln während einer Reise ist subjektiv, doch die Präsenz von Nagetieren in einem Hotelzimmer stellt objektiv einen Mangel dar, der die gebuchte Leistung erheblich schmälern kann. Die Reisemängelhaftung im deutschen Reiserecht, insbesondere nach § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), regelt, wann und in welchem Umfang Reisende bei Reisemängeln Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder gar Schadensersatz haben. Wesentlich ist dabei, daß der Mangel die Reise erheblich beeinträchtigt.
Reaktion auf den Mangel und die Weigerung des Reiseveranstalters
Angesichts der unerträglichen Situation in der ersten Nacht zeigte die Familie den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter an. Dies ist ein wichtiger Schritt im Reiserecht, da Reisende zur Mängelrüge verpflichtet sind, um dem Veranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Nach drei gestörten Nächten erfolgte der Umzug in ein anderes, jedoch deutlich kleineres Zimmer. Dieser Umzug nach nur drei Nächten war ein entscheidender Punkt in der späteren gerichtlichen Bewertung.
Der Urlauber forderte für diese ersten vier Reisetage eine erhebliche Minderung des Reisepreises. Zusätzlich verlangte er rund 856 Euro Schadensersatz für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“. Diese Forderung nach immateriellem Schadensersatz zielt darauf ab, den Verlust von Urlaubsfreude oder die erlittenen Unannehmlichkeiten finanziell auszugleichen.
Der Reiseveranstalter jedoch bestritt den Nagetierbefall oder sah ihn zumindest als nicht bestätigt an. Zudem lehnte er einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubszeit von vornherein ab. Diese Haltung führte dazu, daß der Fall vor Gericht landete, da eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Streitigkeiten zwischen Reisenden und Veranstaltern sind nicht selten, insbesondere wenn es um die Bewertung von Mängeln und die Höhe von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen geht. Oftmals versuchen Reiseveranstalter, Ansprüche abzuwehren oder die Höhe der Minderung gering zu halten.
Das Urteil des Amtsgerichts München: Teilerfolg für die Kläger
Die Richter des Amtsgerichts München gaben der Klage teilweise statt. In ihrer Urteilsbegründung zweifelten sie nicht an der detaillierten Schilderung der Familie bezüglich der Nagetierbelästigung. Ein wesentliches Argument, das die Glaubwürdigkeit der Familie untermauerte, war der erfolgte Umzug in ein deutlich kleineres Zimmer. Das Gericht führte aus: „Bei objektiver Betrachtung wählt kein verständiger Reisender ein deutlich kleineres Zimmer, wenn nicht ein Mangel des größeren Zimmers vorliegt.“ Diese logische Schlußfolgerung des Gerichts diente als starkes Indiz für die tatsächliche Existenz des Mangels im ursprünglichen Zimmer.
Für die ersten vier Reisetage, in denen die Familie der Belästigung ausgesetzt war, setzte das Gericht eine Minderung des Reisepreises von 45 Prozent an. Dies entspricht einem Betrag von 684 Euro. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der sogenannten „Frankfurter Tabelle“ oder ähnlichen Orientierungshilfen, die Gerichte bei der Bewertung von Reisemängeln heranziehen. Diese Tabellen listen übliche Prozentsätze für verschiedene Arten von Reisemängeln auf. Ein Befall mit Ungeziefer oder Tieren in der Unterkunft wird dabei oft mit einer erheblichen Minderung bewertet, da dies die Wohnqualität und die Hygiene erheblich beeinträchtigt.
Eine höhere Minderung für den Umzugstag gewährte das Gericht jedoch nicht. Die Begründung: Ein Zimmerwechsel erfolge üblicherweise ohne großen Aufwand durch das Hotelpersonal und stelle daher keine zusätzliche, über die Minderung der ersten Nächte hinausgehende Beeinträchtigung dar.
Kein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude
Die Forderung nach Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude wiesen die Richter des Amtsgerichts München zurück. Dafür nannten sie zwei Hauptgründe:
- Minderung unter der 50-Prozent-Marke: Die zugesprochene Minderung des Reisepreises von 45 Prozent lag unter der von der Rechtsprechung üblicherweise als Schwelle für immateriellen Schadensersatz angesehenen 50-Prozent-Marke. Das deutsche Reiserecht sieht vor, daß bei besonders schwerwiegenden Mängeln, die die gesamte Reise oder einen erheblichen Teil davon beeinträchtigen und die Urlaubsfreude massiv mindern, auch ein Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bestehen kann. Die 50-Prozent-Schwelle ist dabei eine Faustregel, die besagt, daß der Mangel so gravierend sein muß, daß die Reise ihren Zweck (Erholung) weitgehend verfehlt hat.
- Partielle Beeinträchtigung: Die Richter argumentierten zudem, daß die gebuchten Leistungen mit Ausnahme der nächtlichen Ruhestörung mangelfrei gewesen seien. Die Reise sei tagsüber nicht beeinträchtigt gewesen, so die Urteilsbegründung. Dies bedeutet, daß die Familie tagsüber die Annehmlichkeiten des Hotels und der Umgebung nutzen konnte und der Mangel auf die Nachtstunden beschränkt war. Für die Rechtsprechung ist es entscheidend, ob die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. In diesem Fall schien die Beeinträchtigung zwar erheblich, aber nicht umfassend genug, um einen Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude zu begründen.
Das Urteil ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 223 C 17811/24). Dies bedeutet, daß die Parteien noch die Möglichkeit haben, Rechtsmittel einzulegen, beispielsweise eine Berufung beim Landgericht. Es bleibt abzuwarten, ob der Reiseveranstalter oder die klagende Familie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.
Die Bedeutung des Urteils für Reisende und Reiseveranstalter
Das Urteil des Amtsgerichts München ist relevant für Reisende und Reiseveranstalter gleichermaßen. Für Reisende bestätigt es, daß auch Lärmbelästigungen durch Tiere in der Unterkunft einen Reisemangel darstellen können, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt. Es unterstreicht die Wichtigkeit einer sofortigen Mängelanzeige vor Ort, um dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Es zeigt aber auch die Grenzen des Schadensersatzes für entgangene Urlaubsfreude auf, insbesondere wenn die Beeinträchtigung nicht die gesamte Reise umfaßt.
Für Reiseveranstalter ist das Urteil eine Mahnung, die Qualität der angebotenen Unterkünfte genau zu prüfen und bei Mängeln schnell und angemessen zu reagieren. Die Existenz von Nagetieren in einem Hotelzimmer ist ein hygienischer und qualitativer Mangel, der das Image eines Hotels und des Veranstalters schwer schädigen kann. Das Urteil legt nahe, daß selbst bei Teilerfolgen für Kläger die Glaubwürdigkeit und der Ruf eines Reiseveranstalters unter solchen Vorfällen leiden können. Präventionsmaßnahmen und regelmäßige Kontrollen in den Vertragshotels sind unerläßlich, um solche Fälle von vornherein zu vermeiden.
Das Amtsgericht München hat entschieden, daß eine Familie aufgrund von Lärmbelästigung durch Nagetiere in ihrem Hotelzimmer auf Kreta eine Reisepreisminderung von 684 Euro erhält. Trotz des Teilerfolgs wurde ein weitergehender Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude abgewiesen, da die Beeinträchtigung primär auf die Nachtstunden beschränkt war. Das noch nicht rechtskräftige Urteil unterstreicht die Bedeutung der Mängelrüge im Reiserecht und die spezifischen Kriterien für Minderungsansprüche, während es Reisende und Veranstalter gleichermaßen zur Sensibilisierung für die Qualität der Unterkunft und des Reiseerlebnisses mahnt.