Hat man in Deutschland, wenn man von einer Urlaubsreise zurückkehrt und in Quarantäne muss etwa Anspruch auf Schmerzensgeld? Nein, entschied das Landgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2-04 O 165/21.
Ein Ehepaar machte im Frühjahr 2021 Urlaub in einem damaligen Risikogebiet und machte im Ausland einen PCR-Test, der negativ ausgefallen ist. Dennoch hatten sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Quarantäne anzutreten. Dagegen zogen die beiden vor Gericht und argumentierten damit, dass sie aufgrund der Absonderung psychische Probleme erlitten haben.
Eingefordert wurde daher ein entsprechendes Schmerzensgeld. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage, auf die der deutsche Anwaltsverein hingewiesen hatte, jedoch ab. Unter anderem begründeten die Richter die Entscheidung damit, dass die Quarantäne als Schutzmaßnahme gerechtfertigt gewesen wäre. Den negativen PCR-Test stufte man als bloße Momentaufnahme ein und da der Urlaubsort gemäß Infektionsschutzgesetz als Risikogebiet eingestuft war, hätte eine Ansteckungsgefahr für die Allgemeinheit bestanden.