Das Oberlandesgericht Stuttgart hat festgestellt, dass Reisebüros, die versuchen für einen Tour Operator unrechtmäßige Forderung einzutreiben, rechtswidrig handeln. Hintergrund ist eine von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eingebrachte Klage.
Zu Beginn der Corona-Pandemie sind viele Reisende in eine „Falle“ getappt: Wegen der unklaren Lage stornierten viele ihre Urlaube selbst und wurden von den Tour Operators dann mit Stornokosten bedacht. in zahlreichen Fällen haben die Reiseveranstalter kurz darauf die Durchführungen von sich aus abgesagt.
Im konkreten Fall stornierte ein Mann eine noch vor der Pandemie gebuchte Flusskreuzfahrt und verwies auf die damals gültige Reisewarnung des deutschen Außenministeriums. Der Veranstalter wollte ihm keine kostenfreie Stornierung gewähren und stellte Kosten in Rechnung. Das vermittelnde Reisebüro versuchte im Auftrag des Tour Operators die Forderung einzutreiben und drohte bei Nichtbezahlung mit einer Klage.
Der Konsument wandte sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die zunächst den Reiseveranstalter und die Agentur abmahnte. Auf das Schreiben erhielt man keine Reaktion, so dass vor dem zuständigen Landgericht eine Klage eingebracht wurde. In erster Instanz obsiegten Tour Operator und Reisebüro, jedoch war das Oberlandesgericht Stuttgart anderer Ansicht. Dieses entschied, dass das Reisebüro als Gehilfe des Veranstalters agiert habe und durch die Androhung rechtlicher Schritte zu dessen Verbraucherrechtsverstoß Hilfe geleistet habe.