OLG Wien untersagt Flixbus Datenerfassung für Direktwerbung

Flixbus in München (Foto: Jan Gruber).
Flixbus in München (Foto: Jan Gruber).

OLG Wien untersagt Flixbus Datenerfassung für Direktwerbung

Flixbus in München (Foto: Jan Gruber).
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Der Fernbusanbieter Flixbus erlitt vor dem Oberlandesgericht Wien eine herbe juristische Niederlage. Das Gericht erklärte die bisherige Praxis, dass nach der Eingabe der E-Mail-Adresse beim Buchungsvorgang zusätzlich zur Übermittlung der Fahrkarten auch Werbung zugeschickt wird, für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation hatte im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums die Flix SE geklagt. Nach Eingabe der E-Mail-Adresse erscheint die Klausel, dass die E-Mail-Adresse dazu genutzt wird, den Kunden die Buchungsbestätigung sowie zusätzliche Angebote rund ums Reisen zu senden. Um dem Erhalt dieser E-Mails zu widersprechen, müssen Kundinnen und Kunden eine gesonderte Nachricht an die Flix SE schicken. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab der Unterlassungsklage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Flix SE ist der größte Betreiber von Fernbusverbindungen in Europa. Weiters ist man unter anderem in Deutschland auch als privates Eisenbahnunternehmen tätig. Die Muttergesellschaft tritt seit einiger Zeit als „Flix“ auf. Für das Busangebot nutzt man die Marke „Flixbus“ und die Zugtickets werden als „Flixtrain“ vermarktet.

Laut Verein für Konsumenteninformation ist bei Onlinebuchungen die Eingabe einer E-Mail-Adresse verbindlich. Unter dem Eingabefeld für die E-Mail-Adresse findet sich folgender Text: „Wir nutzen Deine E-Mail-Adresse, um Dir die Buchungsbestätigung sowie zusätzliche Angebote rund ums Reisen zu senden. Du kannst dem Erhalt dieser E-Mails jederzeit kostenlos widersprechen. Sende hierfür eine E-Mail an ‚unsubscribe(at)flixbus.com‘.“

Das OLG Wien gab der Klage des VKI statt und bestätigte gleich mehrere Gesetzesverstöße. Es liegt keine rechtskonforme vorherige Einwilligung zur Direktwerbung vor. Eine Einwilligung muss nämlich freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und ausdrücklich, also durch eine eindeutige bestätigende Handlung, erfolgen. Dies ist bei der gegenständlichen Klausel aber nicht der Fall.

Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist nur dann nicht notwendig, wenn diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt. Gegenständliche Klausel umfasst aber nicht nur die Zustimmung des Kunden zur Zusendung von Angeboten der Flix SE selbst, sondern auch von Dritten. Zudem enthält die Klausel auch keine ausreichende Einschränkung auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen.

Darüber hinaus wird den Reisenden beim Eintragen ihrer E-Mail-Adresse nicht klar und deutlich die Möglichkeit gegeben, die in Rede stehenden Zusendungen bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung bzw. des Vertragsabschlusses problemlos abzulehnen. Die Kunden müssten dazu während des Buchungsvorgangs die Bestellmaske verlassen, um zunächst eine E-Mail mit dem Widerspruch gegen die Nutzung ihrer Daten für elektronische Direktwerbung abzusenden.

„Im Buchungsprozess auf der Homepage der Flix SE wird derzeit noch immer eine ähnliche Klausel verwendet. Die Flix SE kann zwar noch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erheben, aber wir sind zuversichtlich, dieses Verfahren zu gewinnen“, kommentiert Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen das Urteil.

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