Frankfurt-Hahn (Foto: Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 (via Wikimedia Commons)).
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Rheinland-Pfalz verliert Rechtsstreit um Millionenhilfen für Flughafen Frankfurt-Hahn

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im langjährigen Rechtsstreit um staatliche Unterstützungszahlungen für den Flughafen Frankfurt-Hahn eine endgültige Entscheidung getroffen.

Die Richter des achten Senats wiesen die Forderungen des Landes Rheinland-Pfalz auf Rückzahlung von Betriebskostenbeihilfen aus den Jahren 2017 und 2018 letztinstanzlich ab. Das Land hatte versucht, Fördermittel in Höhe von insgesamt 10,3 Millionen Euro von der Betreibergesellschaft zurückzufordern, da nachträgliche Zweifel an der beihilferechtlichen Zulässigkeit aufgekommen waren. Das Bundesverwaltungsgericht gab jedoch der Revision des Insolvenzverwalters der früheren Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH statt. Die Leipziger Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Gewährung der finanziellen Hilfen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Bewilligung im Einklang mit den damals geltenden europarechtlichen Vorgaben stand. Eine rückwirkende Aufhebung der Bescheide aufgrund einer nachträglich veränderten wirtschaftlichen Entwicklung oder rechtlichen Bewertung sei aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig. Damit verbleiben die Millionensummen in der verwaliteten Insolvenzmasse der Altgesellschaft. Das Urteil setzt einen Schlusspunkt unter ein komplexes juristisches Verfahren, das die nationalen Verwaltungsgerichte sowie den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg über Jahre hinweg beschäftigte und weitreichende Bedeutung für die staatliche Finanzierung von Regionalflughäfen in Deutschland besitzt.

Der Ursprung des Rechtsstreits und die europarechtlichen Leitlinien der Beihilfenkontrolle

Die juristische Auseinandersetzung hat ihre Wurzeln in der strukturellen Unterfinanzierung des abgelegenen Luftverkehrsstandorts im Hunsrück. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Luftverkehrssektor dürfen Regionalflughäfen mit geringen Passagierzahlen unter bestimmten Voraussetzungen befristete Betriebskostenbeihilfen erhalten, um den Übergang zu einem wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodell zu überbrücken. Auf dieser Grundlage bewilligte das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern und für Sport in den Jahren 2017 und 2018 die besagten Fördermittel, um den laufenden Flugbetrieb der hochgradig defizitären Infrastruktur aufrechtzuerhalten.

Gegen diese Bewilligungsbescheide regte sich jedoch juristischer Widerstand, unter anderem durch Konkurrenten auf dem Luftverkehrsmarkt, die eine Wettbewerbsverzerrung geltend machten. Das Land Rheinland-Pfalz leitete in der Folge selbst ein Rückforderungsverfahren ein, nachdem Zweifel aufkamen, ob die der Bewilligung zugrunde liegenden Wirtschaftsprognosen der Betreibergesellschaft realistisch waren und ob die EU-Kriterien vollständig erfüllt wurden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hatte in der Vorinstanz der Rechtsauffassung des Landes noch teilweise zugestimmt, was den Insolvenzverwalter Jan Markus Plathner zur Einlegung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht veranlasste. Die Leipziger Richter stellten nun klar, dass die Rechtmäßigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts isoliert nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses beurteilt werden muss, wodurch das Land sein Rückforderungsrecht verlor.

Vom Landesbesitz zur Insolvenz: Die wechselvolle Eigentümerstruktur des Hunsrück-Flughafens

Der Flughafen Frankfurt-Hahn, ein ehemaliger Militärflugplatz der US-Streitkräfte, wurde nach seinem Abzug zu einem zivilen Regionalflughafen ausgebaut und stand über Jahrzehnte mehrheitlich im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz, während das Land Hessen eine Minderheitsbeteiligung hielt. Der Standort erlangte bundesweit Bekanntheit als erste deutsche Basis für die irische Billigfluggesellschaft Ryanair, die den Flughafen als Drehkreuz für ihren kostengünstigen Passagierverkehr nutzte. Trotz zeitweise hoher Passagierzahlen gelang es der Betreibergesellschaft aufgrund extrem niedriger Entgelte kaum, dauerhafte Betriebsgewinne zu erwirtschaften.

Um die kontinuierlichen finanziellen Belastungen für den Landeshaushalt zu beenden, veräußerte Rheinland-Pfalz im Jahr 2017 seine Anteile von 82,5 Prozent für rund 15 Millionen Euro an den chinesischen Mischkonzern HNA Airport Group. Das hessische Aktienpaket verblieb zunächst in öffentlicher Hand. Die Erwartungen an den strategischen Investor aus Asien, der den Flughafen zu einem zentralen Logistikknotenpunkt für die chinesische Luftfracht ausbauen wollte, erfüllten sich jedoch nicht. Im Zuge der weltweiten Corona-Pandemie, die zu einem fast vollständigen Einbruch des Passagierverkehrs und zu schweren Turbulenzen im Mutterkonzern in China führte, geriet die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH im Herbst 2021 in die Zahlungsunfähigkeit. Im Februar 2022 wurde das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet, wodurch die juristischen Auseinandersetzungen um die alten Beihilfen in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters übergingen.

Der Neustart unter der Triwo-Unternehmensgruppe und die aktuelle wirtschaftliche Lage

Nach einem langwierigen und von geopolitischen Diskussionen begleiteten Bieterverfahren im Rahmen des Insolvenzprozesses fand der Flughafen im Frühjahr 2023 einen neuen Eigentümer. Die Triwo AG, ein im rheinland-pfälzischen Trier ansässiges Immobilien- und Infrastrukturunternehmen, übernahm den operativen Betrieb sowie sämtliche Grundstücke des Flughafens. Die Investorengruppe, die bereits mehrere kleinere Flugplätze in Deutschland betreibt, verfolgt am Hahn ein verändertes betriebswirtschaftliches Konzept, das neben dem Passagier- und Frachtverkehr eine stärkere gewerbliche Nutzung der weitläufigen Infrastrukturflächen vorsieht.

Seit der Übernahme durch den neuen Privateigentümer verzeichnet der Flughafen Frankfurt-Hahn eine Stabilisierung des operativen Geschäfts. Der Fokus liegt weiterhin auf dem Frachtgeschäft sowie auf Charter- und Linienflügen von Billigfluggesellschaften in den osteuropäischen und mediterranen Raum. Da die Triwo-Gruppe den Flughafen ohne direkte staatliche Betriebskostenzuschüsse betreibt, entfällt für das Land Rheinland-Pfalz das Risiko künftiger beihilferechtlicher Konflikte mit der Europäischen Kommission. Das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entlastet die Abwicklung der alten Betreibergesellschaft im Insolvenzverfahren erheblich, da die verbleibende Insolvenzmasse nun nicht durch eine nachträgliche Millionenrückzahlung an den Landeshaushalt geschmälert wird.

Auswirkungen der Leipziger Entscheidung auf die deutsche Regionalflughafenlandschaft

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besitzt eine Signalwirkung, die weit über den Einzelfall des Hunsrück-Flughafens hinausgeht. Viele kleinere Verkehrsflughäfen in Deutschland, wie etwa die Standorte Kassel-Calden, Erfurt-Weimar oder Rostock-Laage, hängen für ihr wirtschaftliches Überleben seit Jahren von finanziellen Zuschüssen der jeweiligen Bundesländer oder kommunalen Gesellschafter ab. Die rechtliche Unsicherheit bezüglich nachträglicher Rückforderungen durch die öffentliche Hand stellte für die Betreiber und deren Wirtschaftsprüfer ein erhebliches bilanzielles Risiko dar.

Durch die Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit von Förderungen strikt an den Bewilligungszeitpunkt gekoppelt ist, erhalten sowohl die vergebenden Landesbehörden als auch die empfangenden Verkehrsunternehmen eine höhere Rechts- und Planungssicherheit. Solange die staatlichen Stellen bei der Vergabe der Subventionen die europarechtlichen Notifizierungs- und Anhörungsverfahren korrekt einhalten und die Antragsunterlagen zum Zeitpunkt der Genehmigung plausibel sind, können veränderte Marktbedingungen in den Folgejahren die Auszahlung im Nachhinein nicht mehr illegalisieren. Die Entscheidung stärkt die Position von Insolvenzverwaltern bei der Sanierung von Infrastrukturunternehmen, schränkt jedoch gleichzeitig den Spielraum von Landesregierungen ein, die versuchen, fehlgeschlagene strukturpolitische Investitionen über den Rechtsweg wieder in den Staatshaushalt zurückzuführen.

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