Rückflug gestrichen: Das müssen Arbeitnehmer beachten

Print Friendly, PDF & Email

Viele Urlaube im Sommer enden mit einer bösen Überraschung – Rückflüge oder auch Rückreisen mit dem Zug werden storniert (oder haben extreme Verspätungen) und die Betroffenen sitzen unverschuldet im Ausland fest.

Aktuell sorgen z. B. die Hitze und die andauernde Trockenheit für Waldbrände in Südeuropa. Aufgrund der Ausnahmesituation werden auch viele Flüge gecancelt und zahlreiche Arbeitnehmer aus Österreich schaffen es teils nicht mehr rechtzeitig zurück an ihren Arbeitsplatz.

Wenn der Rückflug überraschend gestrichen wurde, ist „das Wichtigste umgehend den Arbeitgeber zu informieren – egal ob man zu spät oder gar nicht in die Arbeit kommen kann; das kann man per Telefon, E-Mail oder andere in der Firma übliche Kommunikationskanäle wie zum Beispiel WhatsApp machen. Tut man das nicht, kann es unter Umständen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Entlassung kommen“, so ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.

Wer wegen eines stornierten Fluges nicht rechtzeitig in die Arbeit kommen kann und Bescheid gegeben hat, „braucht keine Konsequenzen fürchten“, betont Trinko. Wenn der Flug storniert wurde und man unverschuldet verspätet aus dem Urlaub zurückkommt, „muss man sich auch keinen zusätzlichen Urlaubstag nehmen“, so der Arbeitsrechtsexperte: „In diesem Fall liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor.“

Anzeigetafel im Terminal 1 am Flughafen Frankfurt am Main (Foto: Jan Gruber).
Anzeigetafel im Terminal 1 am Flughafen Frankfurt am Main (Foto: Jan Gruber).
Werbung