Streik am BER: Diese Rechte stehen Passagieren zu

Flughafen Berlin-Brandenburg Terminal 1 (Foto: Granit Pireci).
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Streik am BER: Diese Rechte stehen Passagieren zu

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Die Gewerkschaft Verdi kündigt einen Streik der Beschäftigten der Bodenverkehrsdienste, der Flughafengesellschaft und der Luftsicherheit am deutschen Hauptstadtflughafen BER für kommenden Mittwoch, den 25. Januar, an. Verdi rechnet mit einer hohen Beteiligung.

Wahrscheinlich kommt es zu massiven Einschränkungen des Flugverkehrs von und nach Berlin. Julián Navas, Fluggastrechteexperte bei der weltweit größten Organisation für Fluggastrechte, AirHelp, erklärt, welche Rechte betroffene Passagiere haben.

Passagiere haben Anspruch auf Ersatzleistungen

„Durch den Warnstreik werden mehrere tausende Passagiere ihr Ziel nicht wie geplant erreichen. Betroffene haben ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf eine Alternativbeförderung. Die Umbuchung auf einen anderen Flug muss von der ausführenden Airline selbst umgesetzt werden. Innerdeutsche Flüge können optional auf eine Bahnfahrkarte umgelegt werden.

Wird die Fluggesellschaft von sich aus nicht tätig, sollten betroffene Passagiere eine Frist auf drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit setzen. Wird die Aufforderung dennoch nicht erfüllt, können Reisende eigene Alternativen suchen und die Kosten der Airline in Rechnung stellen.

Ab einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ist die Airline zudem dazu verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten. Bei Verspätungen von über zwei Stunden und einer Flugstrecke von über 1.500 Kilometern muss die ausführende Airline den Passagieren am Flughafen zudem Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Außerdem müssen zwei Telefonate oder die Versendung von zwei E-Mails ermöglicht werden. Bei Bedarf müssen die Airlines auch eine Unterkunft bereitstellen und die Beförderung dorthin ermöglichen. Es wird in jedem Fall angeraten, diese Versorgungsleistung bei der Fluggesellschaft einzufordern.”

Anspruch auf Entschädigungszahlung ist bei Flughafenpersonal nur unter Umständen gegeben

„Da es sich um einen Streik des Flughafenpersonals handelt, haben betroffene Passagiere in der Regel keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung EG 261. Die Ausnahme: Streikt auch das Personal am Check-in, welches von der Airline gestellt wird, können Verbraucher ab einer Verspätung von drei Stunden oder einem Ausfall eine Entschädigung geltend machen. Diese beläuft sich auf bis zu 600 Euro pro Person.”

Diese Rechte haben Passagiere laut der EG 261

Ausfälle und Verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Zahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke. Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin rückwirkend durchsetzen.

Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks gehören nicht dazu.

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