Ein Ferienflug der deutschen Fluggesellschaft Tuifly von Palma de Mallorca nach Düsseldorf hat sich Ende August um mehr als 16 Stunden verzögert.
Der Flug X3 2323, durchgeführt von einer Boeing 737 Max 8 mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-AMAE, hob am Freitagabend, dem 28. August, gegen 20:30 Uhr von der Baleareninsel ab. Kurz nach dem Start bemerkte das Cockpitpersonal eine Fehlfunktion des bordeigenen Wetterradars. Die Besatzung entschied sich daraufhin aus Sicherheitsgründen zum Abbruch des Steigflugs und plante eine Umkehr zum Ausgangsflughafen Palma.
Eine unmittelbare Rücklandung auf Mallorca war jedoch nicht möglich, da Unwetter über der Insel den Flugbetrieb am Flughafen Palma de Mallorca vorübergehend zum Erliegen brachten. Nach einer Warteschleife über dem Mittelmeer wichen die Piloten nach Ibiza aus, wo die Boeing 737 Max 8 sicher landete. Die Passagiere mussten das Flugzeug verlassen und wurden für die Nacht in Hotels auf Ibiza untergebracht, während Techniker den Defekt an den Systemen der Maschine untersuchten und beoben.
Am Folgetag setzte das Flugzeug seinen Flug nach Nordrhein-Westfalen fort und landete schließlich am 29. August gegen 15:00 Uhr am Flughafen Düsseldorf. Für die Fluggäste bedeutete der Zwischenfall eine erhebliche Verzögerung ihrer Reisepläne. Der Vorfall verdeutlicht die operativen Abhängigkeiten im europäischen Ferienflugverkehr, wo technische Defekte an Bord in Kombination mit Unwetterlagen rasch zu komplexen Umleitungen und logistischen Engpässen bei der Betreuung verstragter Passagiere führen können.
Luftfahrt- und Verbraucherschutzexperten verweisen bei solchen Ereignissen regelmäßig auf die Ausgleichsansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Während wetterbedingte Schließungen von Flughäfen als außergewöhnliche Umstände werten und Fluggesellschaften von Entschädigungszahlungen freistellen können, fallen technische Defekte am Flugzeug grundsätzlich in den Risikobereich des Beförderers. Im vorliegenden Fall wird rechtlich zu prüfen sein, inwieweit das ausgefallene Wetterradar als primärer Grund für die Umleitung die Ansprüche der Reisenden begründet.