Mit dem Beginn der Hauptreisezeit und der damit verbundenen Urlaubswelle sehen sich zahlreiche Arbeitnehmer in Österreich mit einer unangenehmen Situation konfrontiert: Sie erkranken während ihres wohlverdienten Urlaubes. Angesichts der Verunsicherung unter den Beschäftigten bietet der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) wichtige Informationen und Ratschläge zum Umgang mit Krankheit im Urlaub, um Mißverständnisse zu vermeiden und die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen. Die korrekte Vorgehensweise ist entscheidend, um die nicht genossenen Urlaubstage gutgeschrieben zu bekommen.
Verena Weilharter, Arbeitsrechtsexpertin des ÖGB, erläutert die gesetzlichen Bestimmungen: „Wird man während des Urlaubs krank und dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine Urlaubstage verbraucht.“ Es ist demnach unerläßlich, nicht nur den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, sondern auch eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Diese Bestätigung muß dem Arbeitgeber bei Dienstantritt vorgelegt werden, damit die betroffenen Urlaubstage erhalten bleiben und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. Die Regelung, daß der Krankenstand mindestens drei Kalendertage dauern muß, ist dabei von zentraler Bedeutung. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Erkrankt ein Arbeitnehmer in einer Fünf-Tage-Woche von Freitag bis einschließlich Montag, so liegen vier Kalendertage Krankheit vor, wodurch Freitag und Montag nicht als Urlaubstage gewertet werden.
Wichtig ist jedoch zu wissen, daß sich der Urlaub durch die Krankheitstage nicht automatisch verlängert. Der Urlaub endet zum ursprünglich vereinbarten Datum und kann erst mit einer neuen Urlaubsvereinbarung nachgeholt werden. Diese Klarstellung ist entscheidend, um Irrtümer bezüglich der Urlaubsplanung zu vermeiden. Für Reisen ins Ausland gelten grundsätzlich dieselben Regeln, jedoch mit einer wichtigen Besonderheit: Erkrankt man im Ausland und sucht dort einen Arzt auf, muß dem Arbeitgeber nach der Rückkehr zusätzlich zur ärztlichen Bestätigung auch eine behördliche Bestätigung vorgelegt werden. Diese muß belegen, daß die ärztliche Bescheinigung von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, insbesondere wenn die Bestätigung nicht auf Deutsch verfaßt ist.
Eine solche behördliche Bestätigung kann beispielsweise von einer österreichischen Behörde im Urlaubsland, wie einem Konsulat oder einer Botschaft, ausgestellt werden. Eine Ausnahme bildet hierbei die Behandlung in einem Krankenhaus, bei der die Krankenstandsbestätigung direkt von der Klinik ausgestellt wird – in diesem Fall entfällt die behördliche Bestätigung. Bezüglich der Kostenübernahme für Arztbesuche im Ausland rät Verena Weilharter, sich vorab bei der österreichischen Sozialversicherung zu informieren, da dies vom jeweiligen Urlaubsland abhängt. Unabdingbar ist auf jeden Fall eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte (EKVG), die sich auf der Rückseite der E-Card befindet und vollständig ausgefüllt sowie nicht abgelaufen sein muß. Die EKVG ermöglicht in vielen europäischen Ländern den direkten Zugang zu medizinischen Leistungen, ohne daß die Kosten vor Ort sofort beglichen werden müssen.