Fluggesellschaften kann es teuer zu stehen kommen, wenn Ticketvermittler Informationen über die Streichung von Flügen nicht an die Kunden weitergeben. Mit der bloßen Informierung der Agentur kommen Airlines ihrer Informationspflicht nicht nach, stellte der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2017 fest.
Dennoch halten – insbesondere Netzwerkcarrier – noch immer an veralteten Gepflogenheiten fest, denn man schickt Informationen an Reisebüros und Buchungsplattformen, jedoch nicht direkt an die Fluggäste. Auch für Erstattungen verweist man an den Vermittler und das obwohl der EuGH auch festgestellt hat, dass Fluggesellschaften direkt an ihre Passagiere rückzahlen müssen.
Seriöse Reisebüros geben natürlich alle Informationen, die sie von Airlines erhalten, unverzüglich an ihre Kunden weiter. Bei vielen Online-Portalen ist das aber nicht der Fall, so dass es dazu kommen kann, dass eine Absage, die außerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolge, nie bei den Fluggästen angekommen ist. Dafür haften Fluggesellschaften, stellte jüngst das Amtsgericht Erding fest.
Die Fachzeitschrift “Reiserecht aktuell” berichtet, dass das Gericht die Ansicht vertritt, dass die Fluggesellschaft nachweisen muss, dass die Information über die Stornierung außerhalb der Zwei-Wochen-Frist auch tatsächlich die Passagiere erreicht hat. Wenn ein Reisebüro diese nicht weitergibt, ist es das Problem der Airline und nicht der Fluggäste.
Im konkreten Fall war es so, dass ein Flug von München nach Split 15 Tage vorher abgesagt wurde. Die Fluggesellschaft informierte den Reisevermittler also außerhalb der entschädigungspflichtigen 14-Tage-Frist. Dieses hielt es aber nicht für notwendig die Information sofort weiterzuleiten, sondern die Klägerin erhielt die Info erst vier Tage vor dem geplanten Abflug. Dafür haftet die Fluggesellschaft und muss pro Passagier 250 Euro Entschädigung bezahlen. Das Urteil des Amtsgerichts Erding entspricht damit der Entscheidung des EUGH aus dem Jahr 2017.