Das Amtsgericht München hatte sich mit der Frage, ob eine behördlich angeordnete Hotelquarantäne einen Reisemangel im Sinne des Pauschalreiserechts darstellt. Nein, entschieden die Richter und wiesen die Klage eines Paars ab.
Diese hatten im Jänner 2020, also vor dem Beginn der Corona-Pandemie in Europa, eine Pauschalreise nach Zypern gebucht. Diese traten sie am 8. März 2020 an, jedoch nahmen dann nach und nach die Ereignisse ihren Lauf. Zwei Tage nach der Landung gab es die erste Hiobsbotschaft, denn eine Person, die sich in der Gruppe des Tour Operators befunden hat, erkrankte an Corona. Daraufhin wurden alle bis zum 24. März 2020 unter Quarantäne gestellt.
Der Reiseveranstalter soll für die Verpflegungskosten aufgekommen sein und habe zusätzlich auch die Kosten für zwei weitere Übernachtungen, die aufgrund der behördlichen Quarantäneanordnung notwendig wurden, übernommen haben. Das war den Urlaubern aber nicht genug, denn sie forderten gerichtlich die Rückzahlung des kompletten Reisepreises ein.
Das Amtsgericht München wies die Klage zurück und begründete dies unter anderem damit, dass die behördliche angeordnete Quarantäne außerhalb des Einflussbereichs des Tour Operators gelegen hat. Es handle sich um ein Risiko, das persönlich den Reisenden anzulasten ist und sie auch jederzeit im Alltag in Deutschland vergleichbar hätte treffen können. Eine behördliche Quarantäneanordnung stellt laut Amtsgericht München keinen Reisemangel dar.