Eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum kann dazu führen, dass Kunden von Pauschalreisen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich mit einer Klage einer Familie zu befassen, die im Juni 2020 eine Mallorca-Reise storniert hatte.
Der beklagte Tour Operator wollte das Argument, dass eine umfangreiche Maskenpflicht in der Hotelanlage, aber auch im öffentlichen Raum bei sommerlichen Temperaturen unzumutbar ist, nicht akzeptieren und verrechnete die übliche Stornogebühr. Dagegen zog der Vater der Familie vor Gericht und obsiegte vor dem Amtsgericht Düsseldorf in erster Instanz.
Maßgeblich für die Entscheidung war aber, dass der Reisevertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem eine Maskenpflicht noch kein Thema war. Sprich: Die Reise wurde vor der Pandemie gebucht. Mallorca verlangte über einen langen Zeitraum hinweg, dass auch im öffentlichen Raum Masken getragen werden müssen.
Da sich die Maskenpflicht mittlerweile „eingebürgert“ hat, ist nicht damit zu rechnen, dass dieses Argument für Buchungen, die heuer getätigt wurden, noch zum kostenlosen Rücktritt von der Reise berechtigen könnte. Der Tour Operator könnte dagegenhalten, dass auch im Heimatland an vielen Orten Maskenpflicht besteht.