Können Pauschalurlauber eine Reisepreisminderung fordern, wenn im Hotel aufgrund der Corona-Pandemie einige Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen? Ja, urteilte das Amtsgericht Düsseldorf in erster Instanz. Das Gericht ordnete an, dass der Reiseveranstalter aufgrund des Umstands, dass wegen der Pandemie Spielplatz und Pool geschlossen waren, 20 Prozent des Preises zurückbezahlt werden müssen.
Dieses erstinstanzliche Urteil wird mit hoher Wahrscheinlichkeit für Kopfzerbrechen bei Veranstaltern sorgen, denn in vielen Ländern sind aufgrund der Pandemie zahlreiche Hotel-Angebote behördlich geschlossen. Das bedeutet, dass die Beherbergungsbetriebe diese momentan gar nicht öffnen dürfen. Das Amtsgericht Düsseldorf stellte aber fest, dass der Reiseveranstalter dafür haftet und sich ein Reisepreisminderungsanspruch ergibt.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass eine Familie für vier Personen etwa 4.700 Euro für einen zweiwöchigen Urlaub in Portugal bezahlt hatte. Im Katalog waren unter anderem Hallenbad, Pools, Fitnessraum und Spielplatz angeführt. Der Beherbergungsbetrieb musste diese aufgrund einer behördlichen Anordnung sperren, so dass die Reisenden diese nicht nutzen konnten. Es ergaben sich weitere Einschränkungen, die von der Buchung abgewichen sind. Dem Vernehmen nach hielt sich das Hotel penibel genau an die Anweisungen der portugiesischen Regierung.
Haftung könnte problematisch werden
Unter der Geschäftszahl 37 C 414/20 stellte das Amtsgericht Düsseldorf fest, dass die Einschränkungen das „typische Alltagsausmaß“ weit überschreiten und von Urlaubern nicht hinnehmbar sind. Es wurde festgelegt, dass eine Preisminderung von 20 Prozent gerechtfertigt ist. Im Einzelfall betrachtet ist das Urteil wenig problematisch, doch es könnte für die Branche Signalwirkung haben, denn die Haltung des Gerichts legt eine generelle Haftung der Veranstalter für Coronamaßnahmen offen.
Daher ist davon auszugehen, dass der beklagte Tour Operator in Berufung gehen wird. Es bleibt daher abzuwarten wie die nächste Instanz urteilt, denn für Veranstalter könnte es zu einem finanziellen Fiasko werden, wenn aufgrund behördlicher Corona-Maßnahmen Reisepreisminderungen gewährt werden müssen. Bislang ging man davon aus, dass diese außerhalb des Einflussbereichs der Tour Operator liegen, da eben behördlich angeordnet. Das Amtsgericht Düsseldorf verneinte diese Vermutung.