Noch immer halten sich zahlreiche Fluggesellschaften nicht an das Gesetz: Werden Buchungen von den Airlines storniert, so muss unabhängig davon, ob zusätzlich ein Entschädigungsanspruch nach EU-VO 261/2004 vorliegt, der Ticketpreis binnen einer Woche erstattet werden. Das funktioniert noch immer nicht, weshalb das deutsche Luftfahrtbundesamt in 124 Fällen Bußgelder verhängt hat.
Im Vorjahr spekulierten viele Fluggesellschaften darauf, dass die Europäische Kommission eine Gutscheinlösung durchwinken wird. Deswegen verschleppte man absichtlich die Rückzahlungen der Ticketgelder. Anschließend war man beim Finden von Ausreden äußerst kreativ und manche Anbieter versuchten es weiterhin mit Zwangsgutscheinen, so dass Konsumentenschützer vor Gericht ziehen mussten.
In Deutschland waren enorm viele Passagiere betroffen, aber das Luftfahrtbundesamt als zuständige Aufsichtsbehörde zeigte sich besonders gnädig und verhängte nur in 51 Fällen ein Bußgeld, wobei die betroffenen Carrier dagegen Rechtsmittel eingelegt haben. Angesichts zehntausender betroffener Reisender, die aufgrund der Coronasituation nicht fliegen konnten und obendrein deren Flüge auch gar nicht stattgefunden haben, eine ziemlich geringe Anzahl.
Heuer verhängte das LBA bis inklusive 30. November 2021 in 124 Einzelfällen Bußgelder gegen verschiedene Fluggesellschaften. Der Grund dafür ist: Verschleppte Rückzahlungen der Ticketgelder aufgrund abgesagter Flüge. Dennoch kritisieren einige Politiker die Behörde, denn man würde die Fluggesellschaften wegen Verstöße gegen Gesetze nur sehr zögerlich abstrafen.
Passagiere haben Recht auf Erstattung bzw. Ersatzbeförderung
Entschädigungsansprüche aufgrund der EU-VO 261/2004 können dann entstehen, wenn die Fluggesellschaft den Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug absagt oder um mehr als drei Stunden (Ankunft) verspätet. Erfolgt die Annullierung früher dann haben Passagiere in jedem Fall das Recht auf die Erstattung des Ticketpreises binnen einer Woche. Damit nehmen es aber viele Fluggesellschaften noch immer nicht sonderlich genau.
Was viele aber nicht wissen: Man hat das Recht auf eine Ersatzbeförderung, wenn man dennoch reisen muss oder möchte. Und genau hier spießt es sich, denn obwohl es eindeutige Judikatur des Bundesgerichtshofs (Deutschland), des Europäischen Gerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs (Österreich) gibt, drücken sich viele Fluggesellschaften noch immer davor und erst recht, wenn es darum geht, dass man auf eine andere Airline umgebucht werden möchte. Oftmals können Passagiere ihr gesetzliches Recht auf Ersatzbeförderung, das auch dann gilt wenn außerhalb der 14-Tage-Frist annulliert oder verspätet wird, nur mit großen Mühen durchsetzen.