Vergangene Woche kündigte der Billigflieger Wizz Air an, dass im Winterflugplan 2022/23 wieder Nonstop-Flüge zwischen Wien und Dubai angeboten werden sollen. Ein Blick auf die Homepage des Carriers zeigt jedoch den Hinweis „landet in Abu Dhabi“.
Während einer Pressekonferenz verkündete Wizz-Air-President Robert Carey, dass man in der bevorstehenden Winterperiode 2022/23 vier wöchentliche Umläufe nach Abu Dhabi sowie drei nach Dubai anbieten wird. Das Reservierungssystem des Billigfliegers bildet diese Ankündigung jedoch nicht ab. Buchbar sind derzeit bis zu acht wöchentliche Rotationen nach Abu Dhabi.
Zwar kann man die Destination Dubai ab Wien-Schwechat auswählen, jedoch erscheint im nächsten Buchungsschritt der Hinweis „landet in Abu Dhabi“. Dies lässt auf den ersten Blick die zumindest nicht unbegründete Vermutung zu, dass Wizz Air versuchen könnte die Flüge in die Hauptstadt der Vereinigten Arabischen Emirate auch „als Dubai“ zu vermarkten.
Dies wird jedoch seitens der Fluggesellschaft zurückgewiesen. Man erklärt auf Anfrage: „Wizz Air ist gerade dabei den Flugplan für Dubai zu finalisieren. Die Flüge sollten in den kommenden Wochen aktualisiert und richtig im Buchungssystem angezeigt werden.“
Passagiere, die jetzt Flugscheine von Wien nach Abu Dhabi buchen, sollten berücksichtigten, dass sich Wizz Air bei Streichungen äußerst unkooperativ verhält. Der Carrier verweigert unter Hinweis auf seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen Ersatzbeförderungen mit anderen Fluggesellschaften, auch wenn man dazu aufgrund der Fluggastrechteverordnung und einem Urteil des Obersten Gerichtshof verpflichtet ist. Der Kundenservice des Carriers suggeriert in Aviation.Direct vorliegenden Fällen, dass lediglich die Erstattung und/oder Umbuchung auf andere Wizz-Air-Flüge möglich sein sollen. Auch beim Abwimmeln von Forderungen bezüglich Ausgleichszahlungen bzw. Auslagen der Passagiere wird man kreativ und verweist gerne auf Klauseln der AGB. Derzeit führt die Arbeiterkammer in zweiter Instanz eine Verbandsklage gegen den Carrier. In erster Instanz wurden zahlreiche Klauseln für unwirksam erklärt. Wizz Air ergriff das Rechtsmittel der Berufung, so dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.