Wintereinbruch an deutschen Flughäfen: Diese Rechte haben Passagiere

Print Friendly, PDF & Email

Wintereinbruch in Süddeutschland sorgt für Flugchaos in München und Frankfurt. Bei Verspätungen muss die Airline für Ersatzleistungen wie Alternativtransport, Verpflegung oder Unterkunft sorgen.

Der Wintereinbruch in Süddeutschland hat vergangenen Mittwoch zahlreichen Flugreisenden einen Strich durch die Rechnung gemacht: Am Flughafen München mussten 133 Flüge gestrichen werden. Auch an Deutschlands größtem Flughafen Frankfurt am Main kam es zu Beeinträchtigungen. Grund für die Probleme war vor allem die Glättegefahr, die Starts und Landungen zu gefährlich machte. Wintereinbrüche und Schneefall werden in den kommenden Monaten in Deutschland voraussichtlich noch häufiger für Verspätungen oder gar Ausfälle im Flugverkehr sorgen. Doch Flugreisende sind weder dem Wetter noch den Airlines schutzlos ausgeliefert, wie Fluggastrechteexperte Julián Navas von AirHelp erklärt. 

Passagiere haben unter Umständen Anspruch auf eine Alternativbeförderung und Verpflegung 

„Passagiere haben ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf eine Alternativbeförderung. Die Umbuchung auf einen anderen Flug muss von der ausführenden Airline selbst umgesetzt werden. Wird die Fluggesellschaft von sich aus nicht tätig, sollten betroffene Passagiere der Airline eine Frist von drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit setzen. Wird die Aufforderung dennoch nicht erfüllt, können Reisende eigene Alternativen suchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Ab einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ist die Airline zudem dazu verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten. Bei Verzögerungen von über zwei Stunden und einer Flugstrecke von mehr als 1.500 Kilometern muss die ausführende Airline den Passagieren am Flughafen Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Zudem müssen zwei Telefonate oder die Versendung von zwei E-Mails ermöglicht werden. Bei Bedarf müssen die Airlines auch eine Unterkunft bereitstellen und die Beförderung dorthin ermöglichen.”

Zur Kompensationspflicht merkt Navas an: „Bei extremen Wetterlagen wie Wintereinbrüchen werden viele Reisende aus Deutschland ihren gebuchten Flug nicht wie geplant antreten können. Da jedoch Probleme im Flugablauf durch Wetterphänomene nicht seitens der Airline verschuldet sind, sind Passagiere nicht entschädigungsberechtigt.” 

Diese Rechte haben Passagiere laut der EG 261

Flugausfälle und -verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Entschädigungszahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke. Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin. Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks gehören nicht dazu.

Flughafen Salzburg im Winter (Foto: Salzburg Airport Presse).
Flughafen Salzburg im Winter (Foto: Salzburg Airport Presse).
Werbung