Logo des österreichischen Zoll (Foto: Robert Spohr).
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Zollkontrollen im Fokus: Finanzstaatssekretärin Eibinger-Miedl mahnt zur Information vor der Heimreise

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Mit dem Beginn der Sommerferienzeit in Österreich rät Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl allen Reisenden, sich vorab gründlich über die geltenden Einfuhrbestimmungen zu informieren. Ein Blick auf die Zollvorschriften könne Ärger und unnötige Kosten bei der Rückkehr aus dem Urlaub ersparen.

Dies gelte insbesondere für Reisende aus Nicht-EU-Staaten, wo strengere Wert- und Mengenbegrenzungen für die zollfreie Einfuhr von Waren gelten. Der österreichische Zoll spielt dabei eine entscheidende Rolle im Schutz der Bevölkerung und der heimischen Wirtschaft, wie jüngste Aufgriffe gefälschter Produkte am Flughafen Wien belegen. Die umfassende Aufklärung über Artenschutz, Tierseuchenprävention und Barmittelanmeldung soll dazu beitragen, daß Urlaubsfreuden nicht durch unerwartete Komplikationen an der Grenze getrübt werden.

Vorsorge statt Nachsicht: Eibinger-Miedl betont die Bedeutung der Information

Die schönste Zeit des Jahres – die Sommerferien – steht für viele Österreicherinnen und Österreicher bevor. Doch damit die wohlverdienten Urlaubserinnerungen nicht an der Zollkontrolle ein jähes Ende finden, appelliert Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl an die Eigenverantwortung der Reisenden. „Ein Blick auf die Einfuhrbestimmungen spart Ärger und oft auch viel Geld“, so Staatssekretärin Eibinger-Miedl. Wer sich vorab kundig mache, reise entspannter und komme sorgenfrei nach Hause. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bietet hierfür umfassende Informationen an, um „keine bösen Überraschungen“ bei der Rückkehr aus dem Urlaub zu erleben.

Parallel dazu würdigte Eibinger-Miedl die unverzichtbare Arbeit des österreichischen Zolls. „Der österreichische Zoll sorgt mit seinen täglichen Aufgriffen am Flughafen Wien dafür, daß gefährliche Waren, gefälschte Produkte und illegale Souvenirs gar nicht erst nach Österreich gelangen“, hob die Staatssekretärin hervor. Allein im Jahre 2024 wurden demnach rund 73.000 gefälschte Artikel mit einem beeindruckenden Warenwert von 38 Millionen Euro sichergestellt. Solche Erfolge schützen nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung vor minderwertigen oder gar gefährlichen Produkten, sondern auch die heimische Wirtschaft vor unlauterem Wettbewerb und Markenpiraterie.

Auch Dr. Günther Ofner, Vorstand der Flughafen Wien AG, betonte die Wichtigkeit dieser Arbeit: „Sicherheit ist keine Selbstverständlichkeit – sie ist das Ergebnis exzellenter Teamarbeit.“ Er dankte den Zoll-Mitarbeitern, sowohl den menschlichen als auch den vierbeinigen Spürhunden, für ihren großen Einsatz und ihre Wachsamkeit. Diese Kooperation zwischen Zollbehörde und Flughafenbetreiber ist essentiell, um die Sicherheit und Integrität der Grenzen zu gewährleisten.

Reisen innerhalb der Europäischen Union: Freiheiten mit Rahmen

Grundsätzlich gilt innerhalb der Europäischen Union der freie Warenverkehr. Dies bedeutet, daß Reisende Produkte für den Eigenbedarf mitführen dürfen, ohne daß Zölle oder Einfuhrabgaben anfallen. Dieses Prinzip ist eine der Säulen des europäischen Binnenmarktes und erleichtert den Reiseverkehr erheblich. Dennoch gibt es wichtige Einschränkungen und Mengenbegrenzungen, insbesondere bei sensiblen Warengruppen wie Tabak und Alkohol.

Für Tabakwaren sind die Richtmengen genau definiert:

  • 800 Zigaretten
  • 400 Zigarillos
  • 200 Zigarren
  • 1 kg Rauchtabak
  • 800 Tabaksticks („Heets“) oder 250 g enthaltener Tabak bei anderer Aufmachung
  • Oder eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

Bei alkoholischen Getränken gelten folgende Richtmengen:

  • 10 Liter Spirituosen
  • 20 Liter andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 % vol.
  • 90 Liter Wein (davon maximal 60 Liter Schaumwein)
  • 110 Liter Bier
  • Oder eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

Die Einhaltung dieser Richtmengen wird durch stichprobenartige Kontrollen des Zolls überprüft. Dabei wird insbesondere sichergestellt, daß die mitgeführten Waren tatsächlich für den Eigenbedarf bestimmt sind und nicht für gewerbliche Zwecke. Letzteres würde eine Zollanmeldung und die Entrichtung entsprechender Abgaben erforderlich machen. Zudem dienen diese Kontrollen dazu, die Einfuhr verbotener Substanzen zu verhindern und die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen. Die Praxis zeigt, daß die Zollbehörden hierbei oft auf Erfahrungswerte und Risikoprofile zurückgreifen, um die Effizienz der Kontrollen zu maximieren.

Einreisen aus Nicht-EU-Staaten: Strenge Regeln und Freigrenzen

Bei der Rückkehr aus Drittstaaten, also Ländern außerhalb der Europäischen Union, gelten wesentlich strengere Regelungen für die Einfuhr von Waren. Hier dürfen nur bestimmte Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei und für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Die Freimengen sind im Vergleich zu Reisen innerhalb der EU deutlich geringer und werden pro Person festgelegt.

Für Tabakwaren (pro Person):

  • 200 Zigaretten
  • 100 Zigarillos (≤ 3 g je Stück)
  • 50 Zigarren
  • 250 g Rauchtabak
  • Oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Für alkoholische Getränke (pro Person):

  • 1 Liter Alkohol mit mehr als 22 % vol. oder unvergällter Alkohol mit mehr als 80 % vol. Ethylalkohol
  • Oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 22 % vol.
  • Oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Zusätzlich erlaubt sind 4 Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier. Es ist wichtig zu beachten, daß die Befreiung für Tabakwaren und Alkohol nicht für Reisende unter 17 Jahren gilt.

Für andere Waren, die nicht gewerblich sind, gelten Wertgrenzen:

  • Eine Freigrenze von 300 Euro für Landreisende.
  • Eine höhere Freigrenze von 430 Euro für Flugreisende.
  • Für Reisende unter 15 Jahren beträgt die Freigrenze unabhängig vom Verkehrsmittel 150 Euro.

Innerhalb dieser Wertgrenzen ist es beispielsweise möglich, maximal 800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 g enthaltener Tabak einzuführen. Wird diese Freigrenze überschritten, muß glaubhaft gemacht werden, daß die Waren weiterhin dem Eigenbedarf dienen. Andernfalls fallen Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an. Für Waren bis zu einem Wert von 700 Euro kann eine pauschale Verzollung von 2,5 % erfolgen (ausgenommen Tabak und zollfreie Waren), zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Dies stellt eine Vereinfachung für geringwertige Überschreitungen dar, doch kann die Nichtbeachtung der Regeln zu empfindlichen Strafen führen.

Bargeld und Artenschutz: Besondere Vorsicht geboten

Neben Waren gibt es auch spezielle Regelungen für die Einfuhr von Barmitteln. Wer mit 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln (einschließlich Schecks, Goldmünzen und Barren) in die EU ein- oder ausreist, ist gesetzlich verpflichtet, dies schriftlich anzumelden. Diese Regelung dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ist ein wichtiger Bestandteil der internationalen Finanzkontrollen.

Ein weiterer sensibler Bereich ist der Artenschutz. Touristen, die Souvenirs erwerben, müssen hier besondere Vorsicht walten lassen. Produkte aus geschützten Tier- oder Pflanzenarten dürfen oft nur mit speziellen Artenschutzdokumenten eingeführt werden. Die Einfuhr ohne die erforderliche Genehmigung kann nicht nur zu hohen Geldstrafen führen, sondern auch zur Beschlagnahme des Souvenirs. Der Schutz gefährdeter Arten ist ein globales Anliegen, und die Zollbehörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung internationaler Abkommen wie dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES).

Erlaubt sind in der Regel (pro Person) bestimmte Kleinstmengen von Produkten geschützter Arten, die jedoch streng reguliert sind, beispielsweiße:

  • Bis zu 125 g Kaviar von Störarten in gekennzeichnetem Behälter.
  • Bis zu 3 Regenstöcke (Rainsticks) aus Kakteenholz.
  • Bis zu vier geschützte verarbeitete Produkte aus Krokodilhäuten oder anderen Teilen von weniger stark gefährdeten Krokodilarten (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen).
  • Bis zu 3 Gehäuse von Fechterschnecken.
  • Bis zu 4 tote Seepferdchen.
  • Bis zu 3 Exemplare Riesenmuscheln.
  • Bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl, 2 Sets Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) aus Adlerholz.

Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, daß der Souvenirhandel nicht zum Aussterben geschützter Arten beiträgt.

Reisen mit Tieren und die Gefahr von Tierseuchen

Auch die Mitnahme von Tieren unterliegt strengen Vorschriften. Innerhalb der EU bzw. bei der Einreise aus Drittstaaten dürfen maximal 5 Heimtiere (Hund, Katze, Frettchen) mitgeführt werden, sofern für jedes Tier ein EU-Heimtierausweis („Pet Passport“) oder bei Tieren aus Drittstaaten eine Tiergesundheitsbescheinigung vorliegt. Die Mitnahme darf jedoch nicht zu Handelszwecken erfolgen. Für wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind und nicht zu Handelszweels innerhalb der EU transportiert werden, bestehen derzeit keine Aussichten. Je nach Herkunft der Tiere können die erforderlichen Voraussetzungen unterschiedlich sein. Bei Nichtbeachtung der tiergesundheitlichen Vorgaben droht eine kostenpflichtige Quarantäne oder Rücksendung. Die Kosten hierfür können sich auf mehrere Tausend Euro pro Tier belaufen.

Ein besonders sensibler Bereich ist die Tierseuchenprävention. Um die Einschleppung gefährlicher Tierseuchen wie die Maul- und Klauenseuche zu verhindern, gelten für die Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs nach Österreich strenge Bestimmungen. Fleisch, Wurst, Käse oder Milchprodukte können bereits in kleinsten Mengen Infektionsketten auslösen und verheerende Folgen für die heimische Tierhaltung und Wirtschaft haben.

Innerhalb der Europäischen Union ist es grundsätzlich erlaubt, geringe Mengen an Waren tierischen Ursprungs im persönlichen Reisegepäck mitzuführen, sofern sie für den Eigenbedarf bestimmt sind. Dies umfaßt Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie daraus hergestellte Produkte. Es bestehen jedoch Einschränkungen im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest und die Afrikanische Schweinepest, die in bestimmten Regionen Europas grassieren.

Die Mitnahme tierischer Erzeugnisse im persönlichen Gepäck aus Nicht-EU-Staaten ist zum privaten Gebrauch nur in sehr begrenzten Fällen gestattet:

  • Bis zu gesamt 2 Kilogramm Honig und Bienenwachs, Gelee Royal, Propolis.
  • Höchstens 2 Kilogramm Konsumeier.
  • Bis zu gesamt 2 Kilogramm Säuglingsmilchpulver und Säuglingsanfangsnahrung.
  • Bis zu 2 Kilogramm medizinische Lebensmittel.
  • Bis zu 2 Kilogramm Heimtierfutter, das aus gesundheitlichen Gründen benötigt wird.
  • Fischereierzeugnisse dürfen entweder als ein ganzer Fisch oder in einer Menge von bis zu 20 Kilogramm eingeführt werden.

Die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen aus Nicht-EU-Staaten ist hingegen strikt untersagt. Werden verbotene oder zu große Mengen solcher Produkte eingeführt, werden diese von der Zollbehörde beschlagnahmt und vernichtet. Die entstehenden Kosten für die Entsorgung sind vom Reisenden selbst zu tragen, was zu erheblichen zusätzlichen Ausgaben führen kann.

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse: Schutz vor Schädlingen

Auch für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse gelten Einfuhrbestimmungen, die dem Schutz vor der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen dienen. Innerhalb der Europäischen Union bestehen hierfür keine Einschränkungen für die Verbringung.

Die Einfuhr von Pflanzen – dazu zählen auch zum Anpflanzen vorgesehene Gewächse –, Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen sowie Saatgut aus Ländern außerhalb der EU unterliegt grundsätzlich einer Kontrollpflicht, sofern kein allgemeines Einfuhrverbot besteht. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Bananen, Datteln, Ananas, Durian und Kokosnüsse. Diese Regelung, oft als Pflanzengesundheitszeugnis bekannt, soll die Verbreitung von Schädlingen verhindern, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft und an der Flora verursachen könnten. Wer Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse trotz eines geltenden Einfuhrverbots oder ohne die erforderlichen Kontrollen einführt, muß damit rechnen, daß diese von der Zollbehörde beschlagnahmt und vernichtet werden. Auch in diesem Fall sind die entstehenden Kosten von den Reisenden selbst zu tragen.

Ein informierter Reisender ist ein entspannter Reisender

Die Ausführungen der Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl und die detaillierten Regelungen des österreichischen Zolls verdeutlichen die Komplexität der Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr. Angesichts der bevorstehenden Sommerferien ist die Aufforderung zur rechtzeitigen und umfassenden Information von größter Relevanz.

Ob es sich um die Mengenbegrenzungen für Tabak und Alkohol, die Wertgrenzen für sonstige Waren aus Drittstaaten, die besonderen Regelungen für Barmittel oder die sensiblen Bereiche des Artenschutzes und der Tierseuchenprävention handelt – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen und unangenehmen Situationen führen. Ein informierter Reisender trägt nicht nur zu seiner eigenen sorgenfreien Heimkehr bei, sondern unterstützt auch die wichtige Arbeit des Zolls beim Schutz der heimischen Bevölkerung und Wirtschaft. Der Blick auf die offiziellen Informationsquellen des BMF ist somit vor jeder Reise ein unverzichtbarer Schritt für einen entspannten und reibungslosen Urlaub.

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