
Fluggastrechte-Verordnung: Airlines haften auch für fremdes Verhalten
Ausgleichsleistung steht auch dann zu, wenn sich der vom Fluggast beauftragte Reisevermittler als dieser ausgibt und in der Folge erhaltene Infos nicht an diesen weiterleitet. Ob die betroffene Airline wusste, dass nicht der Fluggast sondern ein beauftragtes Reiseunternehmen hinter der Buchung steckt, ist für die Haftung nicht von Bedeutung. Ein Passagier bucht über einen Online-Reisevermittler einen Flug. Da die betreffende Fluglinie mit dem Reisevermittler nicht zusammenarbeitet bzw. Buchungen von diesem sogar verhindert, gibt sich der Reisevermittler bei der Online-Buchung einfach als Passagier aus, bucht mit dessen Namen und hinterlegt eine automatisch generierte E-Mail-Adresse. Der betreffende Flug wird in der Folge annulliert. Das Luftfahrtunternehmen verständigt daraufhin umgehend den Passagier unter der hinterlegten E-Mail-Adresse. Oder besser gesagt, es glaubt, ihn zu verständigen. Denn tatsächlich hat nur der Reisevermittler Zugriff auf die genannte E-Mail-Adresse und leitet die Annullierungsinfo in der Folge nicht weiter. Die Airline glaubt hingegen, den Passagier verständigt zu haben und weiß von der Involvierung des Reisevermittlers gar nichts. Der Passagier macht daraufhin Ausgleichsansprüche geltend. Er habe erst beim Online-Checkin erfahren, dass der Flug annulliert wurde und sei damit nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet worden. EuGH macht Haftung für fremdes Verhalten möglich Das Amtsgericht Geldern in Deutschland wies die Klage des Passagiers zunächst ab. Die Fluglinie habe mit der Übermittlung der Verständigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse seine Informationspflicht fristgerecht erfüllt. Das Berufungsgericht setzte das Verfahren in der Folge aus und legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser beurteilte die Lage anders: Es käme einzig und alleine darauf an,







