
Streik bei Fluglinien: Was sollten Reisende beachten?
Immer wieder kommt es zu Streiks bei Fluglinien. Betroffene Reisende wissen dann oft nicht, ob sie ihren Flug vorsichtshalber umbuchen sollen oder ob sie Anspruch auf Entschädigungen haben, wenn ihr Flug aufgrund eines Streiks gestrichen wird. ÖAMTC-Rechtsberatung gibt Tipps und klärt Betroffene über ihre Rechte auf. „Erster Ansprechpartner für die Information, ob der eigene Flug vom Streik betroffen ist, ist die Fluglinie selbst bzw. für Pauschalreisende der Reiseveranstalter. Die Fluglinien bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und informieren die Passagiere teilweise auch direkt, z. B. via SMS“, weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Voreiliges Umbuchen vermeiden: Reisende, die vorsichtshalber einen alternativen Flug oder einen alternativen Transport (z. B. mit der Bahn) organisieren, laufen Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet. „Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen“, empfiehlt Pronebner. Annullierte Flüge: Passagiere, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Für Reisende dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen. Entschädigungen: Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Verspätungen haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher Umstand“ daran schuld ist. „Fluggesellschaften sind von pauschalierten Entschädigungszahlungen nur dann befreit, wenn sie auch in solchen Fällen nachweisen können, dass







