Streik bei Fluglinien: Was sollten Reisende beachten?

Anzeigetafel in Venedig Marco Polo (Foto: Jan Gruber).
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Streik bei Fluglinien: Was sollten Reisende beachten?

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Immer wieder kommt es zu Streiks bei Fluglinien. Betroffene Reisende wissen dann oft nicht, ob sie ihren Flug vorsichtshalber umbuchen sollen oder ob sie Anspruch auf Entschädigungen haben, wenn ihr Flug aufgrund eines Streiks gestrichen wird. ÖAMTC-Rechtsberatung gibt Tipps und klärt Betroffene über ihre Rechte auf.

“Erster Ansprechpartner für die Information, ob der eigene Flug vom Streik betroffen ist, ist die Fluglinie selbst bzw. für Pauschalreisende der Reiseveranstalter. Die Fluglinien bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und informieren die Passagiere teilweise auch direkt, z. B. via SMS”, weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.

Voreiliges Umbuchen vermeiden:

Reisende, die vorsichtshalber einen alternativen Flug oder einen alternativen Transport (z. B. mit der Bahn) organisieren, laufen Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet. “Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen”, empfiehlt Pronebner.

Annullierte Flüge:

Passagiere, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Für Reisende dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen. 

Entschädigungen:

Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Verspätungen haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein “außergewöhnlicher Umstand” daran schuld ist. “Fluggesellschaften sind von pauschalierten Entschädigungszahlungen nur dann befreit, wenn sie auch in solchen Fällen nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagiere zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren”, weiß die Expertin.

Urlaub verspätet antreten:

Kann aufgrund eines Streiks der Urlaub erst verspätet angetreten werden, muss zwischen Pauschal- und Individualreise unterschieden werden. “Bei kurzen Streiks wird Pauschalreisenden durchaus zuzumuten sein, den Urlaub erst leicht verspätet anzutreten und es besteht kein Recht zur Kündigung, allenfalls auf Minderung des Preises. Individualreisende können bei längeren Streiks zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen, außer man erreicht eine kulante Lösung. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko”, erklärt die Expertin. 

“Gestrandet” am Flughafen:

“Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Airline oder der Veranstalter seine gestrandeten Kund:innen ab zwei Stunden Abflugsverspätung (bei innereuropäischen Flügen) betreuen – unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist oder nicht”, so Pronebner. Verpflegung samt Getränken können im Verhältnis zur Wartezeit konsumiert werden. Wenn sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Airline oder der Veranstalter auch die Hotel- und Transferkosten tragen. “In der Praxis werden jedoch nur sehr geringe Beträge erstattet, sodass die Kosten für die Verpflegung am Flughafen so gut wie nie gedeckt sind. Hier ist eine Anpassung der Fluggastrechte-Verordnung dringend nötig”, kritisiert Pronebner.

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