
EuGH: Repatriierungsflüge sind keine Ersatzbeförderung
Zu Beginn der Corona-Pandemie haben viele Airlines ihre Flugbetriebe stark eingeschränkt bzw. sogar eingestellt. Zum Teil, weil seitens einiger Regierungen generelle Verbote angeordnet wurden, aber überwiegend hatte es wirtschaftliche Gründe. Der EuGH entschied nun, dass von Regierungen organisierte Repatriierungsflüge keine Ersatzbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen. Die österreichische Bundesregierung setzte im März 2020 besonders auf den Faktor Angst, um einschränkende Maßnahmen wie Lockdowns und Einreisesperren durchsetzen zu können. Der Flugverkehr kam nahezu vollständig zu Erliegen, denn nur wenige Carrier hielten die Passagierflüge von/nach Österreich aufrecht. Austrian Airlines, Lauda und Wizz Air sagten von/nach Österreich alle planmäßigen Flüge ab. Die Folge daraus: Tausende Fluggäste sind an den verschiedensten Orten der Welt gestrandet. Unter anderem aus diesem Grund wurden spezielle Rückholerflüge, die von Lauda, Austrian Airlines und Level Europe durchgeführt wurden, organisiert. Diese waren aber nicht kostenfrei, sondern die Betroffenen hatten einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser war auch nicht gerade billig, jedoch gab es kaum eine Alternative. Mit einem Fall hatte sich der Europäische Gerichtshof zu befassen. Die Vorgeschichte: Ein Ehepaar fliegt im März 2020 im Rahmen einer Pauschalreise von Wien nach Mauritius. Der Rückflug für den 20. März muss jedoch aufgrund der durch die österreichische Bundesregierung verhängten Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie annulliert werden. Eine alternative Beförderung scheidet aus, da der kommerzielle Flugverkehr nach Österreich generell eingestellt wurde. Das Reisebüro des Ehepaars verweist dieses schließlich auf einen von der Republik Österreich organisierten Repatriierungsflug. Die Fluggäste registrieren sich in der Folge auf der Homepage des Außenministeriums und werden nach Wien befördert,








