Zu Beginn der Corona-Pandemie haben viele Airlines ihre Flugbetriebe stark eingeschränkt bzw. sogar eingestellt. Zum Teil, weil seitens einiger Regierungen generelle Verbote angeordnet wurden, aber überwiegend hatte es wirtschaftliche Gründe. Der EuGH entschied nun, dass von Regierungen organisierte Repatriierungsflüge keine Ersatzbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen.
Die österreichische Bundesregierung setzte im März 2020 besonders auf den Faktor Angst, um einschränkende Maßnahmen wie Lockdowns und Einreisesperren durchsetzen zu können. Der Flugverkehr kam nahezu vollständig zu Erliegen, denn nur wenige Carrier hielten die Passagierflüge von/nach Österreich aufrecht. Austrian Airlines, Lauda und Wizz Air sagten von/nach Österreich alle planmäßigen Flüge ab. Die Folge daraus: Tausende Fluggäste sind an den verschiedensten Orten der Welt gestrandet.
Unter anderem aus diesem Grund wurden spezielle Rückholerflüge, die von Lauda, Austrian Airlines und Level Europe durchgeführt wurden, organisiert. Diese waren aber nicht kostenfrei, sondern die Betroffenen hatten einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser war auch nicht gerade billig, jedoch gab es kaum eine Alternative. Mit einem Fall hatte sich der Europäische Gerichtshof zu befassen.
Die Vorgeschichte: Ein Ehepaar fliegt im März 2020 im Rahmen einer Pauschalreise von Wien nach Mauritius. Der Rückflug für den 20. März muss jedoch aufgrund der durch die österreichische Bundesregierung verhängten Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie annulliert werden. Eine alternative Beförderung scheidet aus, da der kommerzielle Flugverkehr nach Österreich generell eingestellt wurde. Das Reisebüro des Ehepaars verweist dieses schließlich auf einen von der Republik Österreich organisierten Repatriierungsflug. Die Fluggäste registrieren sich in der Folge auf der Homepage des Außenministeriums und werden nach Wien befördert, müssen dafür jedoch einen Unkostenbeitrag von EUR 500 pro Person an die Republik leisten. Das Ehepaar vermeint, dass das Luftfahrtunternehmen, welches seinen ursprünglichen Flug annulliert hatte, seinen Verpflichtungen aus der Fluggastrechte-VO nicht nachgekommen sei und klagen die Kosten bei diesem ein.
In erster Instanz, also vor dem Bezirksgericht Schwechat, wurde die Fluggesellschaft zur Zahlung verurteilt. Dagegen ging der Carrier in Berufung. Das Landesgericht Korneuburg legte die Angelegenheit zur Vorab-Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied, dass ein Repatriierungsflug keine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist. Unter anderem hat zu den Entscheidungsgründen beigetragen, dass die staatlichen Rückholerflüge für Luftfahrtunternehmen nicht regulär buchbar sind, sondern die „Vermarktung“ über die Konsulate erfolgte. Konkret mussten sich Betroffene aktiv bei den Auslandsvertretungen oder aber beim Außenministerium melden.
Der EuGH hält freilich fest, dass die Ansprüche der Passagiere auf Rückerstattung der Ticketkosten sowie auf Betreuung und Unterstützung unabhängig davon aufrecht bleiben. Laut dem Rechtsanwalt, der die Fluggesellschaft vor Gericht vertreten habe, soll dies seitens der Airline auch nicht abgestritten worden sein.