Fluggesellschaften müssen, sofern die Reise nicht in Anspruch genommen oder storniert wird, auch dann die so genannten Steuern und Gebühren erstatten, wenn diese auf der Buchungsbestätigung nicht explizit ausgewiesen werden. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof aufgrund einer Klage, die sich gegen Ryanair gerichtet hat, entschieden. Einige Billigflieger, darunter Ryanair, Easyjet und Wizz Air, weisen im Zuge der Flugbuchung sowie auf der Buchungsbestätigung jene Kosten, die nur dann von der Airline abzuführen sind, wenn man tatsächlich fliegt, nicht explizit aus. Der zuerst genannte Carrier behauptet gar, dass man keine „Regierungssteuern“ zahlen würde. Das ist natürlich Unsinn, jedoch hat diese Intransparenz Kalkül. Eine Vielzahl von Nebenkosten, beispielsweise Ticketsteuer, Fluggast- und Sicherheitsgebühr und weitere passagierabhängige Steuern, Gebühren und Abgaben fallen nur dann an, wenn der Reisende tatsächlich fliegt. Einfaches Beispiel: Passagiere bezahlen über ihre Fluggesellschaft ein Entgelt für die Nutzung von Flughafenterminals. Fliegt man nicht, so muss die Airline auch nichts an den Airport bezahlen. Selbiges gilt auch für die Sicherheitsgebühr, denn wer nicht reist, muss auch nicht durch die „Siko“. Selbst die Ticketsteuer (in Deutschland „Luftverkehrsabgabe“) wird nur dann fällig, wenn man eben kein No-Show ist. Kassiert werden die Nebenkosten im Zuge der Bezahlung des Flugtickets. Diese sind in den Endpreis, exklusive etwaiger Extraleistungen wie Aufgabe von Gepäckstücken oder Sitzplatzreservierungen, eingepreist. Viele Carrier schlüsseln die „Steuern und Gebühren“ im Detail auf. Nicht so Billigflieger wie Ryanair, Easyjet und Wizz Air. Der Grund dafür ist ganz simpel, denn wenn man bei diesen Anbietern im Falle von Stornierungen oder „No-Show“ die „Taxen“ zurückhaben möchte,