Erstattung der Taxen: Ryanair erleidet Schlappe vor dem Bundesgerichtshof

Overhead-Bin Boeing 737-800 (Foto: Jan Gruber).
Overhead-Bin Boeing 737-800 (Foto: Jan Gruber).

Erstattung der Taxen: Ryanair erleidet Schlappe vor dem Bundesgerichtshof

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Fluggesellschaften müssen, sofern die Reise nicht in Anspruch genommen oder storniert wird, auch dann die so genannten Steuern und Gebühren erstatten, wenn diese auf der Buchungsbestätigung nicht explizit ausgewiesen werden. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof aufgrund einer Klage, die sich gegen Ryanair gerichtet hat, entschieden. 

Einige Billigflieger, darunter Ryanair, Easyjet und Wizz Air, weisen im Zuge der Flugbuchung sowie auf der Buchungsbestätigung jene Kosten, die nur dann von der Airline abzuführen sind, wenn man tatsächlich fliegt, nicht explizit aus. Der zuerst genannte Carrier behauptet gar, dass man keine “Regierungssteuern” zahlen würde. Das ist natürlich Unsinn, jedoch hat diese Intransparenz Kalkül. 

Eine Vielzahl von Nebenkosten, beispielsweise Ticketsteuer, Fluggast- und Sicherheitsgebühr und weitere passagierabhängige Steuern, Gebühren und Abgaben fallen nur dann an, wenn der Reisende tatsächlich fliegt. Einfaches Beispiel: Passagiere bezahlen über ihre Fluggesellschaft ein Entgelt für die Nutzung von Flughafenterminals. Fliegt man nicht, so muss die Airline auch nichts an den Airport bezahlen. Selbiges gilt auch für die Sicherheitsgebühr, denn wer nicht reist, muss auch nicht durch die “Siko”. Selbst die Ticketsteuer (in Deutschland “Luftverkehrsabgabe”) wird nur dann fällig, wenn man eben kein No-Show ist. 

Kassiert werden die Nebenkosten im Zuge der Bezahlung des Flugtickets. Diese sind in den Endpreis, exklusive etwaiger Extraleistungen wie Aufgabe von Gepäckstücken oder Sitzplatzreservierungen, eingepreist. Viele Carrier schlüsseln die “Steuern und Gebühren” im Detail auf. Nicht so Billigflieger wie Ryanair, Easyjet und Wizz Air. Der Grund dafür ist ganz simpel, denn wenn man bei diesen Anbietern im Falle von Stornierungen oder “No-Show” die “Taxen” zurückhaben möchte, stellen diese sich quer und behaupten, dass man ja gar keine bezahlt habe. 

Da die Quote jener Passagiere, die sich Schnäppchen sichert, aber am Abflugtag dann gar nicht erscheint, bei Lowcostern besonders hoch ist, fällt ein erhebliches Körberlgeld an. Zurückerstatten müssen Fluggesellschaften die Taxen nur, wenn der Passagier dies tatsächlich verlangt. Reisende haben hierfür übrigens – je nach nationaler Verjährungsfirst – bis zu drei Jahre Zeit. Das setzt aber voraus, dass die Airline nicht zu Intransparenz greift und suggeriert, dass überhaupt keine Steuern und Gebühren bezahlt worden wären. Ob diese nun eingepreist oder explizit aufgeschlüsselt sind, spielt laut BGH überhaupt keine Rolle. Es ändert nichts am Anspruch darauf, dass jene Kosten, die die Airline nur dann abführen muss, wenn man tatsächlich fliegt, erstattet werden müssen. 

Der Billigflieger Ryanair hat einen Fall bis zum deutschen Höchstgericht durchgefochten und eine juristische Niederlage erlitten. Bereits die Vorinstanzen haben entschieden, dass der Lowcoster die Steuern und Gebühren erstatten muss. Es handelte sich gar um ein mehrstufiges Gerichtsverfahren, denn zunächst mussten die Kläger auf Auskunft klagen, denn von sich aus wollte das Unternehmen die Höhe der Taxen gar nicht beauskunften. Anschließend wurde auf Rückzahlung geklagt und zwar bis zum BGH, denn Ryanair akzeptierte die Urteile der Vorinstanzen nicht und ging jeweils in Berufung. 

Das Fluggastrechteportal “Ersatz-Pilot.de” ist im Auftrag eines Mandanten vor Gericht gezogen und bedingt durch das höchstrichterliche Urteil herrscht in Deutschland nun Klarheit, dass Steuern und Gebühren auch dann erstattet werden müssen, wenn die Airline durch das Nicht-Ausweisen suggeriert, dass man gar keine bezahlt hätte. 

Bemerkenswert ist auch, dass es Ryanair diesmal auf ein BGH-Urteil hat ankommen lassen. Immer wieder wird das Unternehmen – genau wie Mitbewerber, die sich einer vergleichbaren Geschäftspraxis bedienen – auf die Erstattung von Taxen geklagt. Häufig ziehen so genannte Rechtsdienstleister, die sich die Forderungen haben abtreten lassen oder aber auf Provisionsbasis arbeiten, vor Gericht. In den meisten Fällen zahlt das Unternehmen spätestens, nachdem man in der zweiten Instanz unterlegen ist. 

Dass Ryanair nun – zumindest auf den deutschen Markt bezogen – die Geschäftspraxis grundlegend ändert und die Erstattung von Steuern und Gebühren vereinfacht, gilt dennoch als unwahrscheinlich. Das BGH-Urteil dürfte also für klingelnde Kassen bei Fluggastrechteportalen sorgen, denn aufgrund vergleichsweise kleiner Streitbeträge kann es durchaus sein, dass diese bei privaten Rechtsschutzversicherungen unter etwaige Untergrenzen fallen beziehungsweise sich der eine oder andere Versicherungsnehmer aufgrund der potentiellen Gefahr der Kündigung durch die Assekuranz scheut. 

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