
OLG Wien kippt Servicegebühren von Ö-Ticket
Im März letzten Jahres hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö‑Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln. Nachdem bereits das Handelsgericht (HG) Wien die vom VKI beanstandeten Regelungen zur Servicegebühr für unzulässig erklärt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Wien jetzt die Gesetzwidrigkeit der Klauseln. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Auf der Website, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf der Buchungsmaske bei Ö-Ticket befinden sich Textpassagen, welche die Verrechnung einer „Servicegebühr“ regeln. Das OLG Wien beurteilte diese Bestimmungen, wie schon zuvor das HG Wien, als intransparent und gröblich benachteiligend, weil sie die Verbraucher im Unklaren lassen, welche konkreten Leistungen für die Servicegebühr tatsächlich erbracht werden und welche Rechte die Kunden im Gegenzug haben. Die Kunden müssen aber erkennen können, welche Serviceleistungen in diesem Zusammenhang erbracht werden, da sie sonst auch nicht beurteilen können, ob diese Leistungen vom Unternehmen ordnungsgemäß erbracht wurden. Zudem blieb bei der Servicegebühr unklar, ob sie einmal pro Kauf oder gesondert je Ticket anfällt. Für das OLG Wien genügte es nicht, dass die Kunden die Möglichkeit haben, über einen Hyperlink die konkrete Höhe der jeweils anfallenden Servicegebühr zu erfahren. Denn unmittelbar im Zusammenhang mit der Klausel konnte von den Gerichten kein aufklärender Hinweis festgestellt werden. Eine ebenfalls vom OLG Wien verworfene Klausel regelte, dass angefallene „Service-, Versand- und Sorgenfreigebühren“ im Falle einer Veranstaltungsabsage nicht








