Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein bedeutendes Urteil gefällt, das weitreichende Auswirkungen auf die Reisebranche haben könnte. In seiner Entscheidung bestätigte der EuGH, dass Verbraucher auch dann Anspruch auf Rückerstattung haben, wenn sie ihre Reise aufgrund „unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände“ absagen und der Reiseveranstalter nach der Absage insolvent wird. Das Urteil betrifft Fälle aus Belgien und Österreich, in denen Kunden aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre Reisen stornieren mussten und kurz darauf der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldete. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen zwei zentrale Fälle aus Belgien und Österreich, bei denen Reisende ihre geplanten Reisen für das Jahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie stornierten. Die betroffenen Kunden hatten Verträge mit Reiseveranstaltern abgeschlossen, die jedoch bald nach den Stornierungen Insolvenz anmeldeten. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich darum, ob die Absicherung durch die Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters auch in diesen Fällen greifen würde. In Österreich klagten Verbraucher gegen den Versicherer HDI, nachdem der Reiseveranstalter, bei dem sie gebucht hatten, Insolvenz angemeldet hatte. HDI argumentierte, dass keine Erstattung zu leisten sei, da die Stornierung der Reise aufgrund von Corona und nicht aufgrund der Insolvenz erfolgt sei. Dieser Argumentation folgte der EuGH jedoch nicht und stellte klar, dass der Schutz der Insolvenzversicherung auch in diesen Fällen wirksam bleibt. Die Entscheidung des EuGH Der EuGH entschied, dass es keine rechtliche Grundlage gibt, Reisende, die ihre Reise wegen außergewöhnlicher Umstände wie der Pandemie absagen mussten, anders zu behandeln als solche, deren Reise aufgrund der Insolvenz des Veranstalters abgesagt wird. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das EU-Recht, das vorsieht, dass Verbraucher,