
Schlag gegen Fluggesellschaften: EuGH-Generalanwältin lehnt Staatshaftung für Flugsicherungs-Verzögerungen ab
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat in einem Rechtsstreit zwischen Austrian Airlines und dem österreichischen Staat eine wegweisende Entscheidung vorbereitet. In ihren am Donnerstag veröffentlichten Schlußanträgen hat Generalanwältin Juliane Kokott die Klage der Fluggesellschaft auf Staatshaftung für Vermögensverluste, die durch technische Probleme bei der Flugsicherung entstanden sind, als unbegründet eingestuft. Diese rechtliche Einschätzung, der der Gerichtshof in seinen Urteilen häufig folgt, stellt eine Absage an die Möglichkeit dar, daß Fluglinien europäische Verordnungen als Grundlage für Schadensersatzansprüche gegen staatlich kontrollierte Flugsicherungsdienste nutzen können. Der Fall, der auf einen Vorfall im August 2016 zurückgeht, hat weitreichende Implikationen für die gesamte Luftfahrtindustrie. Er verdeutlicht, daß die finanziellen Risiken von Verzögerungen und Annullierungen weiterhin primär bei den Fluggesellschaften liegen. Der Ursprung des Rechtsstreits: Ein Passagier-Stau am Flughafen Wien Der Fall, der nun den Europäischen Gerichtshof beschäftigte, begann im August 2016 am Flughafen Wien-Schwechat. Aufgrund technischer Probleme im Zuständigkeitsbereich der Austro Control, der staatlichen Flugsicherung Österreichs, kam es zu massiven Verzögerungen bei der Abfertigung und Annahme von Flügen. Die Folge war ein erheblicher Stau von Passagieren und Flugzeugen. Auch Austrian Airlines war von diesen Problemen stark betroffen. Die Fluggesellschaft sah sich gezwungen, 60 Flüge zu annullieren, was zu beträchtlichen finanziellen Einbußen führte. Austrian Airlines forderte daraufhin Schadensersatz vom österreichischen Staat, dem Eigentümer der Austro Control. Die Forderung umfaßte Kosten für die Rückerstattung von Flugtickets, Umbuchungen auf Flüge anderer Fluglinien, die Unterbringung und Verpflegung von Passagieren sowie deren Transport. Der österreichische Staat lehnte die Haftung jedoch ab. Die Begründung lautete, daß die rechtlichen Bestimmungen über






