Flaggen vor der AUA-Zentrale am Flughafen Wien (Foto: Jan Gruber).
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Schlag gegen Fluggesellschaften: EuGH-Generalanwältin lehnt Staatshaftung für Flugsicherungs-Verzögerungen ab

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat in einem Rechtsstreit zwischen Austrian Airlines und dem österreichischen Staat eine wegweisende Entscheidung vorbereitet. In ihren am Donnerstag veröffentlichten Schlußanträgen hat Generalanwältin Juliane Kokott die Klage der Fluggesellschaft auf Staatshaftung für Vermögensverluste, die durch technische Probleme bei der Flugsicherung entstanden sind, als unbegründet eingestuft.

Diese rechtliche Einschätzung, der der Gerichtshof in seinen Urteilen häufig folgt, stellt eine Absage an die Möglichkeit dar, daß Fluglinien europäische Verordnungen als Grundlage für Schadensersatzansprüche gegen staatlich kontrollierte Flugsicherungsdienste nutzen können. Der Fall, der auf einen Vorfall im August 2016 zurückgeht, hat weitreichende Implikationen für die gesamte Luftfahrtindustrie. Er verdeutlicht, daß die finanziellen Risiken von Verzögerungen und Annullierungen weiterhin primär bei den Fluggesellschaften liegen.

Der Ursprung des Rechtsstreits: Ein Passagier-Stau am Flughafen Wien

Der Fall, der nun den Europäischen Gerichtshof beschäftigte, begann im August 2016 am Flughafen Wien-Schwechat. Aufgrund technischer Probleme im Zuständigkeitsbereich der Austro Control, der staatlichen Flugsicherung Österreichs, kam es zu massiven Verzögerungen bei der Abfertigung und Annahme von Flügen. Die Folge war ein erheblicher Stau von Passagieren und Flugzeugen. Auch Austrian Airlines war von diesen Problemen stark betroffen. Die Fluggesellschaft sah sich gezwungen, 60 Flüge zu annullieren, was zu beträchtlichen finanziellen Einbußen führte.

Austrian Airlines forderte daraufhin Schadensersatz vom österreichischen Staat, dem Eigentümer der Austro Control. Die Forderung umfaßte Kosten für die Rückerstattung von Flugtickets, Umbuchungen auf Flüge anderer Fluglinien, die Unterbringung und Verpflegung von Passagieren sowie deren Transport. Der österreichische Staat lehnte die Haftung jedoch ab. Die Begründung lautete, daß die rechtlichen Bestimmungen über die Flugsicherung, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene, nicht dem Schutz von rein vermögensrechtlichen Interessen von Fluggesellschaften dienen. Die betreffenden EU-Verordnungen seien rein administrative Vorschriften, deren Hauptzweck die Gewährleistung eines sicheren Luftverkehrs sei.

Europäische Verordnungen ohne Schadensersatzfunktion

Die Kernfrage, die der österreichische Oberste Gerichtshof dem EuGH zur Klärung vorlegte, war, ob die europäischen und nationalen Vorschriften über das Funktionieren des Luftverkehrssystems ein Luftfahrtunternehmen schützen und ob dieses im Falle einer Pflichtverletzung durch einen staatlich kontrollierten Flugsicherungsdienstleister Anspruch auf Schadensersatz für erlittene Vermögensschäden hat.

Generalanwältin Kokott kam in ihren Schlußanträgen zu einer klaren Bewertung. Sie betonte, daß die entsprechenden EU-Verordnungen, darunter die Flugsicherungsdienste-Verordnung und die Rahmenverordnung für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums, nicht darauf ausgelegt sind, Dritte – in diesem Fall Fluggesellschaften – zu schützen. Sie dienen vornehmlich der Sicherheit und der administrativen Koordination des Luftraumes. Aus diesem Grund können sie allein keine Grundlage für einen Staatshaftungsanspruch von Luftfahrtunternehmen sein.

Die Stellungnahme von Generalanwältin Kokott ist ein wichtiger juristischer Fingerzeig. Sie legt nahe, daß Fluggesellschaften in ähnlichen Fällen nicht erwarten können, europäische Verordnungen als juristische Waffe gegen staatliche Flugsicherungsdienste einzusetzen. Dies stärkt die Position der nationalen Staaten und ihrer Flugsicherungsunternehmen gegenüber den Airlines.

Die Rolle nationaler Gerichte und Gesetze

Obwohl die Generalanwältin eine Klage auf Grundlage von EU-Recht ablehnte, wies sie darauf hin, daß ein Schadensersatzanspruch allenfalls auf nationale Bestimmungen gestützt werden könne. Die nationalen Gerichte seien in der Pflicht, diese nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Effektivität auszulegen. Dies bedeutet, daß ein Anspruch auf Schadensersatz nur dann besteht, wenn das österreichische Recht solche Ansprüche im Falle von Versäumnissen der Flugsicherung vorsieht.

Die juristische Auseinandersetzung beleuchtet die komplexe Schnittstelle zwischen europäischem und nationalem Recht in einem hochregulierten Bereich wie der Luftfahrt. Während die Europäische Union die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Luftraum festlegt, obliegt die Haftung für Schäden, die aus dem Betrieb resultieren, weiterhin primär den nationalen Rechtssystemen.

Da die Schlußanträge der Generalanwältin in den meisten Fällen vom EuGH in seinen endgültigen Urteilen übernommen werden, ist es wahrscheinlich, daß Austrian Airlines den Rechtsstreit verlieren wird. Dies würde die Fluggesellschaften in Zukunft dazu zwingen, ihre Schadensersatzansprüche in ähnlichen Fällen ausschließlich auf nationaler Ebene zu verfolgen. Es unterstreicht die Notwendigkeit für die Fluglinien, eigene Maßnahmen zur Risikobewältigung zu ergreifen, um sich gegen Verluste durch operative Störungen abzusichern. Der Fall hat somit nicht nur eine juristische, sondern auch eine strategische Bedeutung für die gesamte Luftfahrtbranche.

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