Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die deutschen Bases von Malta Air als eigenständige Betriebe zu betrachten sind. Diese vorläufige Entscheidung ist im Streit um das Kurzarbeitergeld möglicherweise von hoher Bedeutung.
Zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Ryanair-Tochter schwelt seit Sommer 2020 eine juristische Auseinandersetzung. Das Arbeitsamt sprach den rund 1.000 Beschäftigten zunächst die Kurzarbeit zu, zog jedoch dann den Bescheid zurück. Dagegen zog das Unternehmen vor Gericht und obsiegte in erster Instanz. Die erste Entscheidung wurde unter anderem damit begründet, dass der Bundesagentur schon allein aufgrund des Firmennamens klar sein hätte müssen, dass ein Auslandsbezug besteht.
Das Arbeitsamt legte ein Rechtsmittel ein. Nun verdonnerte das Landessozialgericht dazu, dass ein Anerkennungsbescheid ausgestellt werden muss. Das Gericht begründete dies unter anderem auch damit, dass es für einen eigenständigen Flugbetrieb lediglich Personal und Flugzeugen bedürfe. Die weitere Infrastruktur werde ohnehin kostenpflichtig von den Airports genutzt. Nachdem besagter Bescheid zugestellt ist, kann Malta Air erneut Kurzarbeit beantragen und zwar rückwirkend zurück bis zum Datum des Erstantrags vom Frühjahr 2020.