Kurzarbeit: Arbeitsamt unterliegt Malta Air vor Gericht

Firmenschild von Malta Air am Firmengebäude in Birkirkara (Foto: Jan Gruber).
Firmenschild von Malta Air am Firmengebäude in Birkirkara (Foto: Jan Gruber).

Kurzarbeit: Arbeitsamt unterliegt Malta Air vor Gericht

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Die deutschen Mitarbeiter der Ryanair-Tochter Malta Air erhalten weiterhin Kurzarbeitergeld. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Bundesagentur für Arbeit vorläufig an den ursprünglichen Bescheid, mit dem die erfüllten Leistungsvoraussetzungen anerkannt wurden, gebunden bleibt.

Ursprünglich wurde den deutschen Flugbegleitern und Piloten der Malta Air die Kurzarbeit zuerkannt. Dies wurde vom Arbeitsamt auch mittels Bescheid festgestellt. Nur wenige Wochen später wurde dieser zurückgezogen und die Kurzarbeit abgelehnt. Gegen diese Entscheidung traten Gewerkschaften und Unternehmensführung gemeinsam in der Öffentlichkeit auf. Malta Air zog vor Gericht.

Dieses befasste sich unter der Aktenzahl „L 20 AL 109/20 B ER“ mit der Anfechtung. Die Bundesagentur für Arbeit konnte die ursprüngliche Bewilligung und anschließende Ablehnung nicht schlüssig erklären. Auch der Umstand, dass in Deutschland keine Verwaltung unterhalten wird, spielt für das Gericht keine Rolle. Das Arbeitsamt wandte nachträglich ein, dass Malta Air in Deutschland keinen Betrieb unterhalte. Dies wäre bei der ursprünglichen Antragstellung nicht ersichtlich gewesen und hätte man eben erst später erkannt. Die in Deutschland stationierten Malta-Air-Mitarbeiter entrichten ihre Steuern und Sozialabgaben in der Bundesrepublik.

Die Angelegenheit ist mittlerweile in der zweiten gerichtlichen Instanz, denn das Sozialgericht Köln stellte fest, dass der Widerspruch eine aufschiebende Wirkung hat und somit vorläufig weiterhin das Kurzarbeitergeld für die Malta-Air-Mitarbeiter zu bezahlen ist. Dagegen ergriff die Bundesagentur für Arbeit ein Rechtsmittel, so dass der Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen landete. Dieses bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz.

Zum Urteil schreibt das juristische Fachportal Beck Aktuell wie folgt: „Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf das mögliche Fehlen der betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des § 97 SGB III berufen, so das LSG. Denn die Antragstellerin habe im Rahmen ihrer Anzeige keinen unzutreffenden Sachverhalt geschildert. Insofern könne nicht allein auf die Angaben im Antragsformular abgestellt werden. Dort habe die Antragstellerin zwar einen einheitlichen Betrieb in Deutschland für alle Standorte unter Angabe des Sitzes ihrer Lohnabrechnungsstelle angegeben. Der Tarifvertrag zur Einführung von Kurzarbeit sowie die Anzeige über Arbeitsausfall seien von ihr jedoch jeweils auf Malta unterzeichnet worden. Auch deuteten bereits der Name der Antragstellerin und der Schriftverkehr auf einen Auslandsbezug hin, der zu einer – von der Antragsgegnerin versäumten – vertieften Prüfung Anlass gegeben hätte.“

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