Die Ferienfluggesellschaft Condor ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit der Schadenersatzklage, die gegen die polnische Staatsholding PGL eingebracht wurde, gescheitert. Ebenso wurde eine Gegenklage abgewiesen.
Nach dem Zusammenbruch des Thomas-Cook-Konzerns flüchtete sich Condor in ein so genanntes Schutzschirmverfahren. Später wurde LOT-Eigentümer PGL als Käufer vorgestellt. Kurz nach dem Beginn der Corona-Pandemie platzte der Deal. Als Folge daraus wurde dem deutschen Carrier abermals Staatshilfe gewährt.
Condor brachte aufgrund des Umstands, dass die PGL-Holding vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, eine Schadenersatzklage ein. Diese wurde vor dem Landgericht Frankfurt verhandelt. Die Polska Grupa Lotnicza reagierte mit einer so genannten Widerklage, die mit Urteil vom 27. Mai 2022 unter dem Aktenzeichen 3-02 O 1/21 abgewiesen wurde.
Der Deal war zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts der PGL noch nicht endgültig unter Dach und Fach. In der Öffentlichkeit wurde dies damals anders dargestellt. Das polnische Unternehmen ist zwischen Signing und Closing im April 2020 zurückgetreten. Condor vertritt die Ansicht, dass das polnische Unternehmen dazu nicht berechtigt war und forderte gerichtlich Schadenersatz in der Höhe von 56 Millionen Euro ein.
Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Ansicht des Ferienfliegers nicht an und hat die Klage von Condor abgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass die deutsche Fluggesellschaft ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt habe. Als Folge daraus wäre PGL zum Vertragsrücktritt berechtigt gewesen. In der Übernahmevereinbarung wären diverse Punkte, die zum Nichtvollzug des Deals führen können, festgehalten gewesen. Aus Sicht des Gerichts soll besonders relevant gewesen sein, dass der gemeinsam abgestimmte Insolvenzplan rechtskräftig werden muss.
Das LG Frankfurt stellte fest, dass Condor ohne Zustimmung von PGL Änderungen vorgenommen habe. Die Folge daraus ist, dass der Ferienflieger die Vollzugsbestimmungen des Kaufvertrags nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und somit die LOT-Konzernmutter zum Rücktritt berechtigt war. Die Polska Grupa Lotnicza wollte deswegen Schadenersatz in der Höhe von acht Millionen im Rahmen einer Widerklage geltend machen. Das Gericht stellte aber fest, dass sich auch die PGL in einigen Punkten nicht vertragskonform verhalten habe und wies auch dieses Begehren ab.