Österreich verschärft mit Wirksamkeit zum 3. November 2020 die Corona-Maßnahmen und führt in der Zeit von 20 Uhr 00 bis 6 Uhr 00 eine nächtliche Ausgangssperre ein. Aufgrund der gesetzlichen Situation muss der Hauptausschuss des Nationalrats noch die Zustimmung erteilen. Der “Hausarrest” ist vorerst bis zum 12. November 2020 befristet, alle anderen Maßnahmen gelten bis zumindest 30. November 2020.
Das Gesundheitsministerium definierte eine Liste von Gründen, die das Brechen der nächtlichen Ausgangssperre zulassen. Diese sind laut offizieller Mitteilung wie folgt:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spazieren gehen, Joggen, Gassi gehen)
Handel:
Der Handel bleibt weiterhin geöffnet, allerdings wird die Anzahl der Kunden, die das Geschäft betreten dürfen, beschränkt. Künftig darf nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter einen Laden betreten. Arbeitgeber sind generell dazu angehalten, sofern möglich, auf Home-Office umzustellen. Weiters soll der Dienstantritt gestaffelt erfolgen, um Gedränge vermeiden zu können.
Verkehrsmittel:
In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie im Flugzeug ist der Mindestabstand einzuhalten, kann aber in Ausnahmefällen unterschritten werden. Ein Mund-Nasenschutz ist verpflichtend zu tragen. Es bleibt auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken verpflichtend. Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnliche Betriebe können weiterhin genutzt werden, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker bzw. der Lenkerin nur zwei Personen befördert werden. Dies gilt auch für Ausbildungsfahrten, wie zum Beispiel Fahrschulen. Ein Mund-Nasenschutz ist verpflichtend zu tragen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden.
Schulen und Universitäten:
Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben offen, Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten stellen auf Distance-Learning um.
Hotels und Restaurants:
Gastrobetriebe dürfen Speisen von 6 bis 20 Uhr ausschließlich zur Abholung anbieten, die direkte Konsumation im Gastrobetrieb ist nicht mehr erlaubt. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kantinen, die betreute, untergebrachte oder betriebsangehörige Personen versorgen sowie Beherbergungsbetriebe zur Versorgung ihrer Gäste. Ebenfalls ausgenommen sind öffentliche Verkehrsmittel, wie zum Beispiel der Zugverkehr.
Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden. Auch Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits beherbergt sind, können für die vereinbarte Dauer weiter beherbergt werden. Darüber hinaus dürfen Beherbergungsbetriebe auch von Menschen mit einem dringenden Wohnbedürfnis sowie zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen betreten werden.
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