Der irische Billigflieger Ryanair hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine empfindliche Schlappe in Sachen Fluggastrechteportale erlitten. Der Carrier schließt in seinen AGB die Abtretung von Ansprüchen an Dritte aus. Dagegen zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht.
Unter der Geschäftszahl 2-03 O 527/19 urteilten die Frankfurter Richter, dass die Vorgehensweise von Ryanair unzulässig ist. Weiters wäre sie für Konsumenten gröblich benachteiligend. Ähnlich urteilte bereits das Landgericht Berlin gegen den Mitbewerber Wizz Air. Die Wettbewerbszentrale betont in einer Aussendung, dass man nötigenfalls auch vor den Bundesgerichtshof ziehen werde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Landgericht Frankfurt festgestellt hat, dass die betroffenen Klauseln in den AGB des Carriers gegen die Fluggastrechteverordnung verstoßen. Das Verbot der Abtretung und der Verweis auf irisches Recht wären unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Es wird damit gerechnet, dass Ryanair dagegen berufen wird.