AK NÖ: “Einschränkung des Betriebs ist bei Lauda zu prüfen”

Foto: Jan Gruber.
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AK NÖ: “Einschränkung des Betriebs ist bei Lauda zu prüfen”

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Die Arbeiterkammer Niederösterreich will betroffenen Lauda-Mitarbeitern zur Seite stehen und die Kündigungen genau prüfen. Der Klage auf Kündigung von Mitarbeiterinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, räumt man allerdings wenig Aussicht auf gerichtliche Zustimmung ein.

Vergangene Woche sorgte die österreichische Fluggesellschaft Lauda mit Massenkündigungen in den Bereichen fliegendes Personal und Bürobedienste für Aufsehen, denn zumindest einer schwangeren Bodenmitarbeiterin wurde die Kündigung überreicht und bei mindestens 25 fliegenden Beschäftigten, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, klagt das Unternehmen auf Zustimmung vor dem Landesgericht Korneuburg.

Die Vorgehensweise scheint auch die gesetzliche Arbeitnehmervertretung, Arbeiterkammer Niederösterreich, durchaus überrascht haben, denn zahlreiche Lauda-Beschäftigte erzählten in den letzten Tagen von Beratungsgesprächen bei der AK NÖ.

Auf Anfrage teilte diese zur Frage zu den Kündigungen von Schwangeren und Müttern im Mutterschutz mit: „Schwangere unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz nach § 10 Mutterschutzgesetz und können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Der Dienstgeber kann um gerichtliche Zustimmung zur Kündigung ersuchen, das Gericht darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn “der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne Schaden für den Betrieb weiter aufrechterhalten kann” (” 10 Absatz 3 Mutterschutzgesetz). Eine Kündigung von Schwangeren ist somit nur sehr eingeschränkt möglich, ohne gerichtliche Zustimmung ist diese sogar rechtsunwirksam. Laudamotion hat den Antrag auf gerichtliche Zustimmung gestellt, der erste Verhandlungstermin ist für 20. 7. 2020 anberaumt.“

Die Arbeiterkammer Niederösterreich ist allerdings der Ansicht, dass der Klagegrund zur Zustimmung der Kündigung der mindestens 25 Mitarbeiterinnen, die unter das Mutterschutzgesetzt fallen, möglicherweise gar nicht mehr vorhanden sein könnte. Auf die Frage welche Aussichten denn das gerichtliche Vorgehen von Lauda hat, antwortete die AK NÖ: „Wie schon erwähnt, werden die wirtschaftlichen Aspekte beleuchtet werden und ob es dem Unternehmen wirtschaftlich zumutbar ist, die betroffenen Mitarbeiterinnen weiter zu beschäftigen. Nachdem Laudamotion den Standort Wien weiter betreibt, ist nicht von einer Stilllegung des Betriebes auszugehen. Daher wird die „Einschränkung des Betriebes“ gemäß § 10 Mutterschutzgesetz zu prüfen sein.“

Da einige Lauda-Mitarbeiter auch den Verdacht äußerten, dass die regulären Kündigungen, die am Donnerstag und Freitag der vergangenen Woche zum Teil auch vor dem Firmengebäude ausgeteilt wurden, aufgrund einer so genannten „Motivkündigung“ und/oder wegen noch nicht abgelaufener kurzarbeitsbedingter Schutzfrist nichtig sein könnten, wurde auch dies bei der Arbeiterkammer Niederösterreich nachgefragt.

Die gesetzliche Arbeitnehmervertretung antwortete: „Rechtlich kann gegen eine Kündigung vorgegangen werden, wenn sie wegen eines verpönten Motivs ausgesprochen wurde. Beispiele dafür wären etwa Einberufungen von Betriebsversammlungen als Vorbereitung auf eine allfällige Betriebsratswahl, die Geltendmachung von nicht offenbar unberechtigten Forderungen gegenüber dem Dienstgeber (z.B. Arbeitnehmer fordert seinen nicht bezahlten Lohn ein und wird dafür gekündigt), Ankündigung, in Elternteilzeit gehen zu wollen, daraufhin erfolgt die Kündigung etc. Die Frage nach dem Vorliegen eines verpönten Motivs ist – ebenso wie die Frage des Bestehens eines Kündigungsschutzes im Anschluss an Kurzarbeit – anhand der jeweiligen Sachlage im Einzelfall zu prüfen. Diesbezüglich liegen der AK Niederösterreich jedoch noch nicht sämtliche Fakten vor, um eine rechtliche Einschätzung vornehmen zu können.“

Das für die Kurzarbeit zuständige Arbeitsmarktservice Niederösterreich wurde bezüglich der Schutzfrist ebenfalls um eine Stellungnahme ersucht. Eine Sprecherin sagte dazu: „Aus Gründen der Verschwiegenheit gegenüber unseren KundInnen (gilt für Betriebe genauso wie für Arbeitsuchende) können wir zum konkreten Sachverhalt keine Auskunft geben. Ganz allgemein kann ich Sie darüber informieren, dass im Zuge der Vereinbarung zur Kurzarbeit auch eine Vereinbarung zu Behaltefrist getroffen wird. Das Unternehmen hat dabei die Möglichkeit um eine Verkürzung der Behaltefrist anzusuchen. Darüber entscheidet in weiterer Folge der zuständige Regionalbeirat des AMS, in dem sowohl Arbeitgeber- als auch ArbeitnehmervertreterInnen mitstimmen.“

Die Arbeiterkammer Niederösterreich und die Gewerkschaft Vida bieten den betroffenen Lauda-Mitarbeitern rechtliche Beratung und gegebenenfalls auch Rechtsschutz für ein allfälliges Gerichtsverfahren. Dies bestätigten beide Organisationen.

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