Das Amtsgericht München hatte sich mit der Fragestellung, ob bei Pauschalreisen eine erhebliche Wartezeit bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen einen Reisemangel darstellt. Hintergrund ist, dass ein Urlauber trotz überpünktlichem Anstellen dann doch seinen Flug verpasst hatte.
Das Gericht entschied in erster Instanz unter der Geschäftszahl 158 C 1985/23, dass Reiseveranstalter für Verzögerungen und Wartezeiten bei Sicherheitskontrollen an deutschen Airports nicht haftbar gemacht werden können. Das Amtsgericht München stellte fest, dass es sich um eine hoheitliche Tätigkeit des Staats handelt und somit weder der Tour Operator noch die Fluggesellschaft in irgendeiner Form Einfluss darauf haben.
Gemeinsam mit seiner Ehefrau ist der Kläger etwa drei Stunden und 20 Minuten vor dem geplanten Abflug am Airport München erschienen. Allerdings hatte er auch Aufgabegepäck, jedoch haben die Schalter der Airline erst um 11 Uhr 00 geöffnet. Gegen 11 Uhr 20 haben sich die Urlauber dann in die Warteschlange der Siko begeben und es dauerte bis 13 Uhr 00 bis diese passiert werden konnte. Vor Gericht wurde angegeben, dass anstatt etwa 20 Kontrolllinien nur eine einzige in Betrieb gewesen sein soll.
Im Vorfeld gab es Empfehlungen, dass man mindestens rund drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen erscheinen soll, jedoch wurden diese wegen der Tatsache, dass die Airline den Check-in-Schalter erst zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug geöffnet hat, regelrecht ad-absurdum geführt. Bedingt durch die lange Wartezeit auf die Sicherheitskontrolle haben der Kläger und seine Ehefrau dann ihre Flüge verpasst.
Da außergerichtlich keine Lösung mit dem Reiseveranstalter gefunden werden konnte, zog man vor Gericht. Allerdings wies das Amtsgericht München die Klage ab, da es sich bei der Sicherheitskontrolle um eine hoheitliche Tätigkeit des Staats, auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat, handelt. Weiters sind die gesetzlich vorgeschriebenen Personen- und Gepäckkontrollen kein Bestandteil des Reisevertrags und können auch in diesen nicht aufgenommen, da es sich um eine Aufgabe des Staats handelt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch angefochten werden.