Die Arbeiterkammer Oberösterreich informiert über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen im Krankheitsfall. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Die Meldung muss spätestens zu Arbeitsbeginn erfolgen, idealerweise schriftlich. Versäumnisse können dazu führen, dass das Gehalt für die versäumte Zeit nicht gezahlt wird.
Der Arbeitgeber hat das Recht, eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit zu verlangen – auch für einen einzelnen Krankheitstag. Diese muss Beginn und voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten. Eine genaue Diagnose ist nicht erforderlich. Arbeitnehmer dürfen während des Krankenstands nichts tun, was die Genesung verzögern könnte. Aufenthalte außerhalb der Wohnadresse sind nur mit vorheriger Mitteilung an den Krankenversicherungsträger erlaubt.
Eine Kündigung während des Krankenstands ist grundsätzlich möglich, jedoch müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Besteht der Krankenstand über das Ende der Kündigungsfrist hinaus fort, bleibt die Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Rahmen bestehen. Bei Krankheit im Urlaub bleiben die Urlaubstage unter bestimmten Bedingungen erhalten, sofern die Erkrankung länger als drei Tage andauert und rechtzeitig eine Bestätigung vorgelegt wird. Bei Erkrankungen im Ausland ist eine behördliche Bestätigung erforderlich.