Logo der ÖGK (Foto: Robert Spohr).
Redakteur
Letztes Update
Give a coffee
Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.
Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee einladen.
Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.
Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Hinweise wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.
Ihr
Aviation.Direct-Team

Arbeitsrechtliche Pflichten bei Krankheit: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Werbung
Print Friendly, PDF & Email

Die Arbeiterkammer Oberösterreich informiert über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen im Krankheitsfall. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Die Meldung muss spätestens zu Arbeitsbeginn erfolgen, idealerweise schriftlich. Versäumnisse können dazu führen, dass das Gehalt für die versäumte Zeit nicht gezahlt wird.

Der Arbeitgeber hat das Recht, eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit zu verlangen – auch für einen einzelnen Krankheitstag. Diese muss Beginn und voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten. Eine genaue Diagnose ist nicht erforderlich. Arbeitnehmer dürfen während des Krankenstands nichts tun, was die Genesung verzögern könnte. Aufenthalte außerhalb der Wohnadresse sind nur mit vorheriger Mitteilung an den Krankenversicherungsträger erlaubt.

Eine Kündigung während des Krankenstands ist grundsätzlich möglich, jedoch müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Besteht der Krankenstand über das Ende der Kündigungsfrist hinaus fort, bleibt die Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Rahmen bestehen. Bei Krankheit im Urlaub bleiben die Urlaubstage unter bestimmten Bedingungen erhalten, sofern die Erkrankung länger als drei Tage andauert und rechtzeitig eine Bestätigung vorgelegt wird. Bei Erkrankungen im Ausland ist eine behördliche Bestätigung erforderlich.

Werbung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.

Werbung