Schnellbahnzug der ÖBB (Foto: Robert Spohr).
Redakteur
Letztes Update
Give a coffee
Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.
Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee einladen.
Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.
Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Hinweise wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.
Ihr
Aviation.Direct-Team

Auch Bahn-Fahrgäste haben Passagierrechte

Werbung
Print Friendly, PDF & Email

Aufgrund des Lokführerstreiks in Deutschland können sich auch internationale Bahnverbindungen erheblich verspäten oder aber ausfallen. Ähnlich wie in der Luftfahrt gibt es auch im Schienenverkehr Passagierrechte. Über diese informiert die österreichische Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.

Grundsätzlich haben Fahrgäste gemäß den nationalen und EU-Fahrgastrechten im Bahnverkehr jedenfalls folgende Rechte bzw. Pflichten: 

Informationspflichten bei Störungen für Unternehmen und Fahrgast

Unternehmen: Fahrgäste sind vom Unternehmen über allfällige Störungen schnellst- und bestmöglich (je nach Kenntnisstand des Bahnunternehmens) zu informieren. Die Information muss über sämtliche vorhandenen Kommunikationskanäle (z. B. Personenschalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore) ergehen. Eine erhöhte Informationsverpflichtung trifft die Unternehmen dann, wenn ihnen Daten der Reisenden vorliegen (etwa bei personenbezogenen Buchungen über das Internet).

Fahrgast: Auch der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen zu informieren – etwa über Verspätungen und Zugausfälle.  

Zugausfall/Fahrpreiserstattung

Wenn es zu einem Zugausfall durch Streik kommt und die Fahrt nicht anderweitig in Anspruch genommen werden kann (z.B. mittels einer vergleichbaren Verbindung), so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der vollen Ticketkosten in Bar. 

Entschädigung Einzelfahrkarte

Reisende mit einer Einzelfahrkarte haben bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten, auch wenn ein Streik dafür verantwortlich ist, Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises, ab 120 Minuten auf 50 Prozent. 

„Wenn Fahrgäste sich nicht sicher sind ob ihnen eine Verspätungsentschädigung zusteht, geben die Expert*innen der apf gerne auch telefonisch Auskunft. Außerdem können hilfreiche Informationen über unsere Website abgerufen werden“, so Maria-Theresia Röhsler. 

Keine Entschädigung!

Achtung, wenn der Fahrgast bereits vor Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde, erhält dieser keine Entschädigung.

Hilfeleistungen (Hotel, Taxi, Verpflegung)

Eine Hotelübernachtung oder ein Taxi zahlen die Bahnunternehmen nur in Ausnahmefällen. Zunächst sind alternative Verbindungen zu nutzen.  Wenn Fahrgäste nicht mehr am selben Tag an ihren Zielbahnhof ankommen, haben sie aber ggf. Anspruch auf eine Unterkunft oder Nutzung eines Taxis. 

Im Nah- und Regionalverkehr ist der Höchstbetrag für eine Hotelübernachtung mit 80 Euro pro Person und für eine Taxifahrt mit 50 Euro pro Person festgelegt. Grundsätzlich empfehlen wir, sich vorher an das jeweilige Unternehmen zu wenden. 

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten besteht zusätzlich ein Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind.

Fahrgastrechte und Beschwerdemöglichkeiten für Fahrgäste

Auf der Website der apf unter www.passagier.at finden Reisende Informationen und Antworten zu den häufigsten Fragen sowie hilfreiche Tipps zu den aktuell geltenden Rechten gemäß EU-Verordnung.

Egal, ob es sich um eine Beschwerde wegen Zugverspätung bzw. Pünktlichkeit, Zugausfall, verpassten Anschlusszug oder sonst etwas schiefgelaufen ist, wenn das Unternehmen nicht zufriedenstellend oder binnen vier Wochen überhaupt nicht antwortet, können sich Passagiere mittels Online-Schlichtungsantrag an die apf wenden. Die apf prüft den Sachverhalt und leitet gegebenenfalls ein Schlichtungsverfahren ein.

Werbung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Werbung