
Gerichtsurteil: Veranstalter nicht zur kostenlosen Ersatzreise verpflichtet
In einer Zeit, in der Reisebuchungen durch unvorhergesehene Änderungen wie Flugstreichungen oft kompliziert werden, bietet ein neues Urteil des Amtsgerichts München Klarheit für Pauschalreisende. Das Gericht entschied, dass ein Reiseveranstalter nicht verpflichtet ist, eine kostenfreie Ersatzreise anzubieten, selbst wenn erhebliche Änderungen an der ursprünglich gebuchten Reise auftreten. Der Fall, der zu diesem Urteil führte, betraf eine Familie, deren Reise aufgrund einer Flugstreichung verschoben wurde. Das Urteil hat weitreichende Implikationen für Reisende und die Reisebranche, insbesondere in Bezug auf die Rechte und Pflichten bei Pauschalreisen. Das betroffene Ehepaar hatte für den Zeitraum vom 10. bis 24. Oktober 2021 eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Marsa Alam für sich, ihren schulpflichtigen Sohn und die Schwiegermutter gebucht. Die Gesamtkosten betrugen 5.539 Euro. Doch am 19. August 2021 informierte der Veranstalter die Familie, dass sich die Flüge um drei Tage nach hinten verschieben würden. Dies hätte bedeutet, dass die Familie erst nach Beginn des neuen Schuljahres zurückgekehrt wäre, was für sie nicht akzeptabel war. Der Veranstalter bot daraufhin eine alternative Reise an, die einen Tag früher starten und über Frankfurt am Main führen sollte, allerdings zu einem Aufpreis von 1.210 Euro. Die rechtliche Auseinandersetzung Das Ehepaar lehnte die vorgeschlagene Änderung ab und versuchte, eine Lösung ohne zusätzliche Kosten zu finden. Der Veranstalter reduzierte schließlich den Aufpreis auf 1.000 Euro, doch das Ehepaar bestand darauf, diesen Betrag unter Vorbehalt zu zahlen und den Differenzbetrag gerichtlich zurückzufordern. Die Klage der Familie wurde jedoch abgewiesen. Die Richter am Amtsgericht München erklärten, dass die Änderung der Flugzeiten und -orte








