Im Kleingedruckten der Geschäftsbedingungen von gewerblichen Autovermietungen verstecken sich oftmals Zusatzgebühren, die mitunter kräftig ins Geld gehen können. Beispielsweise ist bei fast allen Anbietern eine Bearbeitungsgebühr für das Weiterleiten von Strafzetteln zu finden. Je nach Vermieter kann diese mitunter teurer sein als das Bußgeld, das an die Behörde zu entrichten ist.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen den Deutschland-Ableger der international tätigen Autovermietung Hertz. Im Kern ging es darum, dass dieser Anbieter für die Bearbeitung von behördlichen Strafzetteln eine pauschale Gebühr in der Höhe von 40 Euro verlangt. Diese ist sowohl in den Geschäftsbedingungen als auch im Preisverzeichnis ersichtlich.
Allerdings kommt es stark darauf an über welche Landesseite oder über welchen Vermittler die Buchung erfolgt, denn in Deutschland soll die Bearbeitungsgebühr 29,75 Euro betragen, jedoch wenn man über die gleiche Page in Spanien bucht, sollen 40 Euro anfallen. In der Bundesrepublik wird die Gebühr jedoch nur dann kassiert, wenn das Bußgeld tatsächlich berechtigt war. Das heißt, dass wenn sich nachträglich rausstellt, dass der Fahrer nichts an die Behörde bezahlen muss, soll man auch an Hertz keine Gebühr bezahlen müssen. Das betrifft aber nicht Buchungen im Ausland, denn hier sollen die 40 Euro immer anfallen, egal ob der Strafzettel nachträglich aufgehoben wird oder nicht.
Vor Gericht argumentierte Hertz damit, dass die deutsche Gesellschaft lediglich für das Geschäft in Deutschland zuständig wäre. Buchungen im Ausland, beispielsweise für Spanien, vermittle man innerhalb des Netzwerks bzw. Konzerns weiter. Für diese würde dann spanisches Recht gelten und im konkreten Fall würde dieses das Erheben einer pauschalen Bearbeitungsgebühr, die in jedem Fall zu bezahlen ist, zulassen.
Gericht: Vermittlung war für Konsumenten nicht ersichtlich
Das Landgericht Frankfurt am Main sieht das aber anders. Dieses ist der Ansicht, dass wenn über die deutsche Hertz-Seite gebucht wird, dass dann die deutsche Hertz Autovermietung GmbH auch bei Anmietungen im Ausland, der Vertragspartner des Kunden ist. Somit kommt deutsches Recht zur Anwendung, das eben derartige Pauschalen zum Nachteil der Konsumenten nicht zulassen würde.
Maßgeblich für diese Entscheidung soll für das Gericht gewesen sein, dass bei der Buchung für Barcelona, um die verhandelt wurde, die Homepage und die Geschäftsbedingungen durchgehend in deutscher Sprache waren. Es habe jeglicher Hinweis darauf, dass die deutsche Hertz-Gesellschaft lediglich als Vermittler für die spanische Konzernschwester fungiere, gefehlt. Somit ist für den Konsument der Eindruck entstanden, dass die Hertz Autovermietung GmbH der Vertragspartner ist. Von der spanischen Gesellschaft wäre während dem gesamten Buchungsvorgang und auch im Bestätigungs-E-Mail nie die Rede gewesen. Somit kippte das Landgericht Frankfurt die Gebühr, da auf den konkreten Mietvertrag deutsches Recht zur Anwendung gekommen ist. Wie die Hertz-Gesellschaften untereinander ihre Geschäfte geregelt haben, ist für den Konsumenten in dieser speziellen Konstellation nicht von Bedeutung.
„Eine Bearbeitungspauschale wäre nur zulässig, wenn sie den typischerweise zu erwartenden Kosten des Unternehmens entspricht und den Kunden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Strafzettel anzufechten. Das war bei der strittigen Hertz-Klausel nicht der Fall. Wer beispielsweise zu Unrecht ein Buß- oder Verwarngeld erhielt, sollte die Pauschale trotzdem zahlen“, erklärt Kerstin Hoppe, Juristin beim Verbraucherzentrale Bundesverband.