In einem richtungsweisenden Urteil hat das Landgericht Berlin am heutigen Tag die Position der Hotellerie im langjährigen Rechtsstreit gegen das Buchungsportal Booking.com gestärkt. Die Kammer stellte fest, dass die vom Unternehmen über Jahre hinweg angewendeten Bestpreisklauseln einen Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht gemäß Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellten. Das Gericht wies damit die Argumentation des Portals zurück, wonach es sich bei diesen Klauseln um notwendige Nebenabreden zur Sicherung des Geschäftsmodells gehandelt habe.
Auch die Einrede der Verjährung fand vor Gericht kein Gehör. Das Urteil verpflichtet Booking.com dem Grunde nach zum Schadenersatz gegenüber den betroffenen deutschen Hotels. Während die genaue Höhe der Entschädigungen in separaten Folgeverfahren ermittelt werden muss, gilt die Entscheidung bereits jetzt als juristischer Meilenstein, der massive Auswirkungen auf laufende Sammelklagen in ganz Europa, insbesondere in den Niederlanden, haben wird.
Historie und Systematik der Bestpreisklauseln
Der Kern des Konflikts liegt in den sogenannten Paritätsklauseln, die Booking.com seinen Partnerhotels über Jahre hinweg vertraglich auferlegte. Diese Klauseln untersagten es den Hotels, ihre Zimmer auf der eigenen Webseite oder über andere Kanäle günstiger anzubieten als auf der Plattform von Booking.com. Unterschieden wurde dabei zwischen weiten Bestpreisklauseln, die jegliche Kanäle betrafen, und engen Bestpreisklauseln, die sich primär auf die hoteleigenen Internetseiten bezogen.
Die Hotelbranche argumentierte von Beginn an, dass diese Vorgaben die unternehmerische Freiheit massiv einschränkten und den Preiswettbewerb unterdrückten. Hotels seien dadurch gehindert worden, Direktbuchungen durch attraktivere Konditionen zu fördern. Booking.com hingegen rechtfertigte die Praxis stets mit dem Schutz vor Trittbrettfahrern. Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass Hotels die Reichweite und das Marketing der Plattform nutzen würden, um Gäste anzulocken, diese dann aber durch günstigere Preise auf die eigene Seite umzuleiten, wodurch dem Portal die Vermittlungsprovision entgangen wäre. Das Landgericht Berlin folgte dieser Rechtfertigung nun nicht und wertete die Klauseln als wettbewerbswidrige Beschränkung.
„Die heutige Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Paritätsklauseln in Deutschland, als diese dort zwischen 2006 und 2016 bestanden. Daher kann das Ergebnis dieser heutigen Entscheidung nicht einfach auf andere Themen oder Märkte übertragen werden. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass das heutige Urteil keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob einer Partei infolge der früheren Verwendung von Paritätsklauseln durch Booking.com in Deutschland tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Diese Frage wird zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, das sich voraussichtlich über mehrere Jahre erstrecken wird, gesondert geklärt werden. Die Feststellung eines etwaigen Schadens ist ein komplexer, technischer Prozess, der eine fachkundige Analyse durch Wirtschaftsexperten erfordert“, erklärt Booking.com.
Die Urteilsbegründung und die Zurückweisung der Verjährung
Ein wesentlicher Erfolg für die Klägerseite ist die Entscheidung des Gerichts zur Verjährungsfrist. Booking.com hatte im Verfahren versucht, die Ansprüche als verjährt darzustellen, da die betreffenden Klauseln bereits seit vielen Jahren Gegenstand kartellrechtlicher Prüfungen sind. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Schadensersatzansprüche fortbestehen. Dies eröffnet den Hotels die Möglichkeit, finanzielle Einbußen über einen langen Zeitraum rückwirkend geltend zu machen.
Zudem verwarf die Kammer die These der notwendigen Nebenabrede. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Betrieb eines Buchungsportals auch ohne derart restriktive Klauseln möglich und zumutbar sei. Ein Missbrauch der Marktmacht liege vor, wenn die Vertragskonditionen den Wettbewerb derart verzerren, dass den Leistungserbringern – in diesem Fall den Hotels – kein Spielraum für eine eigenständige Preisgestaltung mehr bleibt. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und der Gang in die nächste Instanz als wahrscheinlich gilt, schafft es eine klare rechtliche Basis für die Feststellung der Unzulässigkeit dieser Geschäftspraktiken.
„Wir begrüßen, dass das Gericht in Berlin wesentliche Aspekte unseres Falles bestätigt und einige der Forderungen heute abgewiesen hat. Wir vertreten weiterhin die Ansicht, dass unsere frühere Verwendung von Paritätsklauseln, die wir in Deutschland seit 2016 nicht mehr anwenden, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat und dass sie Reisenden und Partnern zugute kam, indem sie den Wettbewerb gefördert hat. Wir sind und bleiben weiterhin stolz auf unsere Rolle bei der Ermöglichung eines florierenden europäischen Tourismussektors und werden unseren Partnern auch künftig dabei helfen, Wachstum voranzutreiben und die lokalen Wirtschaften auf dem gesamten Kontinent zu fördern“, so ein Sprecher von Booking.com.
Internationale Signalwirkung und die Sammelklage in Amsterdam
Das Urteil aus Berlin wird weit über die deutschen Landesgrenzen hinaus mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Insbesondere für die europäische Sammelklage, die unter dem Schirm des Branchenverbandes Hotrec koordiniert wird, liefert die Entscheidung wertvolle Argumente. Über 15.000 Hotels haben sich zusammengeschlossen, um vor dem Bezirksgericht in Amsterdam gegen das dort ansässige Unternehmen Booking.com vorzugehen.
Georg Imlauer, Obmann des Fachverbandes Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich, sieht in der Berliner Entscheidung eine Bestätigung für den Zusammenhalt der Branche. Aus seiner Sicht verleiht das Urteil der Sammelklage zusätzliche Schlagkraft und beweist, dass Paritätsklauseln kein legitimes Instrument waren. Auch der Präsident der Österreichischen Hotelvereinigung (ÖHV), Walter Veit, bezeichnete das Urteil als rechtliche Blaupause. Die Signalwirkung sei eindeutig: Wer seine Marktmacht missbrauche, um faire Direktpreise zu verhindern, müsse für den entstandenen Schaden einstehen. Die Sammelklage in Amsterdam könnte nun durch das deutsche Urteil massiven Rückenwind erhalten, da die rechtliche Bewertung von Verstößen gegen EU-Kartellrecht harmonisiert ist.
„Wir sind uns der geplanten Klage von HOTREC bewusst und können bestätigen, dass es sich um ein separates Thema handelt, das auf Grundlage der jeweiligen Fakten zu bewerten sein wird, einschließlich der Umstände, die in jedem der potenziell unterschiedlichen Märkte zu den relevanten Zeitpunkten in Bezug auf die Forderungen galten. Aus diesem Grund kann das Ergebnis dieser heutigen Berliner Entscheidung – die sich nur auf die frühere Verwendung von Paritätsklauseln in Deutschland bezieht – nicht einfach auf dieses (oder andere) Themen übertragen werden“, so ein Booking.com-Sprecher.
Wirtschaftliche Konsequenzen für die Portale und die Hotellerie
Die ökonomischen Folgen dieses Rechtsstreits sind beträchtlich. Die Hotellerie macht geltend, dass durch die Preisbindungen über Jahre hinweg zu hohe Provisionen gezahlt wurden und gleichzeitig die Chance verpasst wurde, den Anteil der profitableren Direktbuchungen zu steigern. Die Schadenssummen könnten in der Summe dreistellige Millionenbeträge erreichen, sollten die Folgeinstanzen die Berliner Sichtweise bestätigen.
Für Buchungsportale wie Booking.com bedeutet dieses Urteil eine Zäsur. Es zwingt die Plattformen dazu, ihr Geschäftsmodell und ihre Provisionsstrukturen so zu gestalten, dass sie nicht mit dem Kartellrecht kollidieren. Bereits in den letzten Jahren mussten viele Portale aufgrund von Interventionen des Bundeskartellamts ihre Klauseln anpassen. Das aktuelle Urteil zielt jedoch auf die finanzielle Wiedergutmachung für die Vergangenheit ab. Die Branche erwartet nun eine Neuausrichtung des Verhältnisses zwischen Hotel und Portal, bei der die Souveränität über den Zimmerpreis wieder vollständig bei den Betrieben liegt.
Perspektiven für künftige Verfahren
Mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin ist ein erster wichtiger Schritt getan, doch der juristische Weg ist noch lang. Sollte Booking.com Berufung einlegen, wird sich das Kammergericht Berlin mit dem Fall befassen müssen. Dennoch zeigt die aktuelle Tendenz der Rechtsprechung eine deutliche Skepsis gegenüber Plattformvorgaben, die den Wettbewerb einschränken. Für die Hotels bedeutet das Urteil zunächst eine moralische und rechtliche Bestärkung.
In den kommenden Monaten werden sich die Gerichte vor allem mit der Quantifizierung der Schäden befassen müssen. Dabei wird es darum gehen, wie viele Buchungen tatsächlich durch günstigere Direktpreise generiert worden wären und inwieweit die Hotels durch die Präsenz auf dem Portal trotz der Klauseln profitiert haben. Die Beweislast für den entstandenen Schaden liegt bei den Hotels, doch mit dem Feststellungsurteil aus Berlin im Rücken hat sich ihre Verhandlungsposition fundamental verbessert. Die Hotellerie in ganz Europa blickt nun gespannt auf die nächsten Schritte in Amsterdam und Berlin, die das Machtgefüge im digitalen Reisemarkt dauerhaft verändern könnten.