BGH: Flughäfen haften nicht für Wartezeiten bei Passkontrollen

Reisepass auf einem Koffer (Foto: Pixabay).
Reisepass auf einem Koffer (Foto: Pixabay).

BGH: Flughäfen haften nicht für Wartezeiten bei Passkontrollen

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Der Deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Flughäfen nicht für Wartezeiten an der Passkontrolle haften. Daraus folgt auch, dass sich Reisende nicht auf die Verfügbarkeit von automatischen Kontrollgeräten verlassen dürfen und sich obendrein bereits im Vorfeld darüber informieren sollten wer diese eigentlich nutzen darf.

Hintergrund ist eine Revision eines Passagiers, der einen Langstreckenflug ab Düsseldorf verpasst hat. Er war gemeinsam mit seiner Frau und drei Kindern unterwegs. Die Familie wäre bereits rund zwei Stunden vor dem Abflug am Airport erschienen. Bei der Passkontrolle hätten diese dann festgestellt, dass ein unter 12-jähriges Kind die automatischen Kontrollgeräte nicht nutzen darf. Man hätte sich dann in die Warteschlange der personenbesetzten Polizeikontrolle begeben und es wäre dort zu einer Verzögerung bei einem Passagier weiter vorne gekommen. Dadurch hätten die Reisenden ihren Flug verpasst.

Auch behauptete die Familie, dass man das Personal darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Zeit bis zum Boarding knapp werden würde. Man wäre aber nicht vorgereiht worden. Man verklagte den Flughafen Düsseldorf auf Schadenersatz in der Höhe von rund 3.000 Euro. Die beiden Vorinstanzen haben die Klage aber abgewiesen.

Die Revision an den Bundesgerichtshof war ebenfalls nicht von Erfolg gekrönt. Die deutschen Höchstrichter argumentierten die Abweisung der Klage unter anderem damit, dass sich Passagiere nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft der automatischen Kontrollgeräte verlassen dürfen. Wenn man beabsichtigt diese zu nutzen, muss man sich im Vorfeld darüber informieren wer dazu überhaupt berechtigt ist. Deutschland gestattet dies erst ab einem Lebensalter von 12 Jahren.

Weiters vertritt der BGH die Ansicht, dass die Familie auch am Flughafen noch ausreichend Zeit gehabt hätte, um die Information zu bekommen, dass das „Easypass-System“ erst ab 12 Jahren genutzt werden kann. Die Beschilderung unmittelbar vor den Geräten, die eben ausdrücklich auf diesen Umstand hinweist, wird als ausreichend angesehen. Der BGH ist der Ansicht, dass die Familie leichtsinnig gehandelt habe, da man erst sehr knapp bei den „Easypass“-Geräten erschienen ist. Sie hätten die Zeit zuvor lieber in Geschäften verbracht.

Weiters handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit, die von der Bundespolizei aufgrund eines gesetzlichen Auftrags vollzogen werden muss. Eventuelle Wartezeiten bei den Passkontrollen sind daher weder der Airline noch dem Flughafenbetreiber anzulasten. Somit wurde die Revision durch den BGH abgewiesen. Bereits die Vorinstanzen haben entschieden, dass gegenüber dem Flughafen Düsseldorf kein Schadenersatzanspruch besteht.

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